Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Förderung des stationsbasierten Carsharing in Bayern eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/21734 v. 17.04.2018). Dieser sieht Änderungen des Bayerische Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) vor. Ein neuer Art. 18a BayStrWG stellt klar, dass stationsbasiertes Carsharing auf öffentlichen Straßen Sondernutzung ist und enthält auch eine Satzungs- und Erlaubnisgrundlage für die Gemeinden, um Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing zu bestimmen und im Wege eines Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen.

Der neue Art. 18a BayStrWG hat folgenden Wortlaut:

Art. 18a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) 1Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing bestimmen und im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung stellen. 2Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. 3Die §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass sich Verweise auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) beziehen. 4Art. 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.

(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Neben anderen Forderungen hat der Bundesrat am 7. Juli 2013 eine Entschließung für verbesserte Bedingungen des Angebots von Carsharing in Städten und Gemeinden durch gesetzliche Maßnahmen mit dem Ziel der Schaffung von Regelungen gefasst, um zu einer Vereinfachung und Stärkung der Nutzung von Carsharing zu kommen (BR-Drs. 553/13).

Der Bund hat mit dem am 1. September 2017 in Kraft getretenen Carsharinggesetz (CsgG) bereits Regelungen zu diesem Mobilitätsmodell getroffen, die jedoch im Hinblick auf das stationsbasierte Carsharing auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen beschränkt sind. In Bayern ist zum 1. Oktober 2017 die zur Umsetzung durch die Gemeinden erforderliche Ergänzung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in Kraft getreten. Nun soll durch eine Ergänzung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) um einen Art. 18a auch für Staats-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straßen eine Regelung für das stationsbasierte Carsharing getroffen werden.

Die bestehenden Vorschriften in Bundes- und Landesrecht ermöglichen den Gemeinden zwar bereits, Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen. Mit dem stationsbasierten Carsharing ist jedoch eine neue Nutzungsmöglichkeit aufgekommen, die eine systematische Konkurrenzsituation von Anbietern um Flächen schafft. Die Begründung des CsgG spricht von einer „Verlagerung von Gewerbeflächen in den Verkehrsraum“. Hinzu kommt das Bedürfnis, auf aktuelle Probleme des wachsenden Individualverkehrs (insb. Umweltauswirkungen und Verknappung von Parkmöglichkeiten) angemessen zu reagieren und neue Verkehrsmodelle zu fördern.

Lösung

Ähnlich der Vorschrift des § 5 CsgG soll im Bayerischen Straßen- und Wegerecht eine spezielle Sondernutzungsregelung geschaffen werden, die neben der Klarstellung, dass stationsbasiertes Carsharing auf öffentlichen Straßen Sondernutzung ist, auch eine angemessene Satzungs- und Erlaubnisgrundlage für die Gemeinden bieten soll. So soll es auch ermöglicht werden, Umweltkriterien bei der Zuteilung von Flächen zu berücksichtigen. Damit kann ein Beitrag zur Luftreinhaltung geleistet werden.

Die Regelung soll dabei auf das zwingend gebotene Maß beschränkt werden und damit den bayerischen Gemeinden maximale Gestaltungsfreiheit lassen.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)