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BVerwG: Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere

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Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.

Nach unterschiedlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 27 v. 27.04.2018 zu den Urt. v. 26.04.2018 – BerwG 3 C 5.16 (Vorinstanzen: BayVGH, 5 BV 14.1737 – Urteil vom 27. November 2015; VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 – Urteil vom 05. August 2014), BVerwG 3 C 6.16 (Vorinstanzen: BayVGH, 5 BV 15.1284 – Urteil vom 27. November 2015, VG München, M 10 K 14.5098 – Urteil vom 16. April 2015), BVerwG 3 C 7.16 (Vorinstanzen: Bay VGH, 5 BV 15.1409 – Urteil vom 27. November 2015, VG München, M 10 K 14.5633 – Urteil vom 16. April 2015)