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BayVGH: Standplätze für Taxis – Taxiordnung der Landeshauptstadt München (mündliche Verhandlung am 18.06.2018)

Der Antragsteller ist als angestellter Taxifahrer in München tätig. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung), wonach Taxis unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen Stellen (Standplätzen und Nachrückplätzen) bereitgehalten werden dürfen. Die Landeshauptstadt München hat gegen den Antragsteller wegen der Bereithaltung eines Taxis zur Fahrgastaufnahme außerhalb eines Standplatzes – gestützt auf die von ihm angegriffene Regelung – einen Bußgeldbescheid erlassen. Nach Auffassung des Antragstellers hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht bereits abschließend geregelt, sodass der Landeshauptstadt München für die nochmalige Regelung des Bereithaltens von Taxis an Standplätzen in ihrer Verordnung die Normerlasskompetenz fehle.

Terminhinweis des BayVGH