Aktuelles

BayLSG: Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle.

Der Sachverhalt

In zwei Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II war über die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) zu entscheiden. Die beklagten Jobcenter (JC) berücksichtigten bei der Leistungsberechnung statt der von den Leistungsberechtigten geschuldeten tatsächlichen Mieten lediglich die aus Sicht der JC für einen Ein-Personen-Haushalt (in der Stadt Hof) bzw. für einen Vier-Personen-Haushalt (im Landkreis Hof) angemessenen Kosten. Die JC stützten sich dabei auf eine „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten“ (Konzept) für den Bereich der Stadt und den Landkreis. Vor dem SG Bayreuth hatten die Klagen auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits Erfolg.

Die Entscheidung

Das BayLSG hat die Entscheidungen des SG bestätigt und die Berufungen der JC zurückgewiesen. Die JC haben den Klägern höhere Leistungen zu zahlen.

Nach Auffassung des BayLSG entspricht das von den JC zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze für die Stadt und den Landkreis Hof herangezogene Konzept in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben des BSG.

So bedürfe es, um eine ausreichende Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sicherzustellen, im Falle des Fehlens eines Mietspiegels einer Erfassung von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes.

Werde der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedürfe es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einflößen.

Lägen die Mieten von 59,6% der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze, müsse diese Tatsache für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden.

Auch müsse im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes sichergestellt werden, dass angemessener Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen verfügbar sei, und auch nicht nur Bestandsmieten von Wohnungen aus einigen wenigen Stadtteilen in die Berechnungen eingeflossen seien.

Der Landkreis Hof stelle nicht einen einzigen Vergleichsraum zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten dar. Die Bildung eines Vergleichsraumes sei maßgebliche Voraussetzung für die Erhebung und Auswertung von Mietdaten.

Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, seien die JC zur Übernahme von höheren KdU der Kläger zu verurteilen. Der Erkenntnisausfall mache es notwendig, auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückzugreifen.

Pressemitteilung des BayLSG Nr. 7 v. 15.06.2018 zu den Urt. v. 28.03.2018 – L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16

Redaktioneller Hinweis

Vgl. auch BayLSG: Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenenen Unterkunftskosten.