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BayVGH stellt erleichterter Bereitstellung von Wohnbauland Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung gegenüber

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Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 04.05.2018 –15 NE 18.382 / Weitere Schlagworte: Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Erweiterungsinteressen eines Landwirts als abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren; Ermittlungsdefizit; Geruchsbelastungen einer an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückenden Wohnbebauung

mitgeteilt von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern

Leitsätze des BayVGH:

  1. Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, schließen sich nicht i.S.v. § 13b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebiets völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht.
  2. Soweit § 13b BauGB überhaupt die Möglichkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) im vereinfachten Verfahren eröffnen sollte, ist die Gemeinde in diesem Fall zumindest gehalten, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

Mit dieser Entscheidung, die in einem Eilverfahren erging, erfolgt – soweit erkennbar – erstmals eine gerichtliche Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Flächen …, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“ und „Wohnnutzungen“ des § 13b BauGB (eingeführt durch die BauGB-Novelle 2017). Auch wenn dessen Geltung bis zum 31.12.2019 befristet ist und Satzungsbeschlüsse auf dieser Grundlage bis zum 31.12.2021 zu fassen sind, sollte die praktische Bedeutung der Vorschrift nicht unterschätzt werden. Der gesetzgeberischen Intention, die Bereitstellung von Wohnbauland zu erleichtern, hat das Gericht den grundsätzlichen Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung gegenübergestellt. Eine nach einer städtebaulich wertenden Betrachtung anzunehmende Erweiterung des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein ist nach dieser Entscheidung nicht mehr von § 13b BauGB gedeckt. Bei der Festlegung der Nutzungsarten muss die Gemeinde diejenigen Nutzungen ausschließen, die in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind, um den Rahmen der Ermächtigung nicht zu verlassen.

Net-Dokument: BayRVR2018061501 (über die ohne Leerzeichen einzugebende Net-Dokumenten-Nummer ist der Beitrag über die BayRVR-interne Suche und i.d.R. auch über Google jederzeit eindeutig identifizierbar und direkt aufrufbar)

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Anmerkung der Redaktion

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts.

Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen zum 15. eines jeden Monats (ggfls. am darauf folgenden Werktag) eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor: Beiträge der LAB