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VG Ansbach: Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens wegen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung war rechtswidrig

Die personalvertretungsrechtliche 7. Kammer des VG Ansbach hat unter dem Vorsitz von Vorsitzender Richterin Kathrin Gensler heute mit drei Beschlüssen den Anträgen des Gesamtpersonalrats (GPR) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stattgegeben. Sie hat festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens wegen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des GPR zu insgesamt 48 befristeten Neueinstellungen rechtswidrig gewesen ist.

Der Gesamtpersonalrat hatte seine Zustimmung zu den Einstellungen wegen aus dortiger Sicht gegebener Verstößen gegen Vorschriften aus dem Arbeitsrecht, Haushaltsrecht und Sozialrecht und der Benachteiligung des derzeit befristet beschäftigten Personals bzw. der Mehrbelastung der Stammbelegschaft verweigert, woraufhin die Dienststellenleitung des BAMF diese Gesichtspunkte für unbeachtlich erklärt und die Einstellungen vorgenommen hat.

Daraufhin hat der GPR mit Schriftsätzen vom 20. November 2017, 22. Januar und 20. Februar 2018 beim VG Ansbach die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens für diese Neueinstellungen beantragt.

Die Vorsitzende der Fachkammer begründete die Beschlüsse unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung damit, dass nur geringe Anforderungen an die Schwelle zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung zu stellen seien. Jedenfalls im Hinblick auf die Benachteiligung der Stammbelegschaft und die befristet beschäftigten Mitarbeiter seien die Zustimmungsverweigerungen gerechtfertigt.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde zum BayVGH zu.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 19.06.2018