Gesetzgebung

BVerwG: Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger wurde als Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus zu einer Vorausleistung von 1700 € auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende Straße sollte nach knapp 50-jähriger Nutzungsdauer grundlegend saniert werden. Da sie nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, übernahm die beklagte Stadt 50 % der Baukosten.

Der angefochtene Bescheid ist auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes gestützt. Nach der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes sollen die Gemeinden für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, soweit er über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Die soeben in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, nach der die Gemeinden solche Beiträge nur mehr erheben können, gilt für den vorliegenden Fall noch nicht.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das Gesetz – wie hier – dem Übermaßverbot nicht durch eine Obergrenze der Beitragshöhe Rechnung trage. Das VG wies die Klage ab, ließ aber die Sprungrevision (unter Übergehung der Berufungsinstanz) gegen sein Urteil zu.

Das BVerwG wies die Revision des Klägers zurück. Straßenbaubeiträge gelten einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil besteht in der Gewährung und Erhaltung der Möglichkeit, vom Grundstück aus auf eine – weiterhin funktionstüchtige – öffentliche Verkehrsanlage gehen oder fahren zu können. Diese Möglichkeit wirkt sich positiv auf den Gebrauchswert des Grundstücks aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes kommt es nicht an. Diese Grundsätze sind bereits vom BVerfG geklärt.

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Auch ohne eine solche Obergrenze entfalten die Beiträge im Regelfall keine übermäßig belastende, die Eigentümer „erdrosselnde“ Wirkung. Das liegt auch an der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Stundungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz), die mit der jüngsten Gesetzesänderung von 2018 noch einmal deutlich ausgeweitet worden ist. Soweit es dennoch zu besonderen Härten im Einzelfall kommt, sieht zudem die Abgabenordnung die Möglichkeit vor, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen.

Ob und inwieweit sich der zuständige Landesgesetzgeber darüber hinaus zu einer vollständigen oder teilweisen Abschaffung der Straßenbaubeiträge entschließt, ist eine rechtspolitische Frage, die das BVerwG nicht zu bewerten hat.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 42 v. 21.06.2018 zum Urt. v. 21.06.2018 – BVerwG 9 C 2.17