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BayVGH: Kreisverbände der AfD dürfen nicht aus den Münchener Kulturzentren ausgeschlossen werden

Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat der BayVGH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde der Landeshauptstadt München gegen einen Beschluss des VG München zurückgewiesen. Dieser verpflichtet die Stadt, zwei Kreisverbänden der AfD im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen Zugang zu den Räumen in vier Stadtteilkulturzentren im Rahmen der Kapazitäten zu verschaffen.

Der BayVGH bestätigt die Verpflichtung der Landeshauptstadt, auf die privaten Betreibervereine der Stadtteilkulturzentren dahingehend einzuwirken, dass die Antragsteller dort Parteiveranstaltungen durchführen können. Die bisherige Praxis, die Nutzung der Einrichtungen nur den im Stadtrat vertretenen Parteien zu gestatten, verstoße gegen das zwingend vorgegebene parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Die Kulturzentren seien gemeindliche Einrichtungen, weil sie nach den von der Stadt mit den Trägervereinen getroffenen Abmachungen als gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtungen zu betreiben seien und in erster Linie der Kulturarbeit dienten. Aufgrund der Bestimmungen in den Nutzungs- bzw. Betriebsvereinbarungen könne die Stadt von den Trägervereinen die dauerhafte Wahrung des Gemeinwohlzwecks der Einrichtung einfordern. Sie übe daher maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Stadtteilkulturzentren aus und müsse dafür auch gegenüber Dritten rechtlich einstehen.

Der Zugang zu den Stadtteilkulturzentren könne den Antragstellern auch nicht wegen ihrer Absicht, die Räume für Wahlkampfveranstaltungen zu nutzen, verwehrt werden. Nach den mit den Betreibervereinen abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen seien zwar in den letzten drei Monaten vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Gruppen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen. Außerhalb dieses Zeitraums lägen Wahlkampfveranstaltungen jedoch im Rahmen des vereinbarten Widmungszwecks. Das auf den Zeitraum bis 13. Juli 2018 (drei Monate vor der Landtagswahl) beschränkte Zugangsbegehren der Antragsteller bewege sich somit innerhalb der den Parteien widmungsgemäß eröffneten Nutzungsmöglichkeiten.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Pressemitteilung des BayVGH v. 05.07.2018 zum Beschl. v. 03.07.2018 – 4 CE 18.1224