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BVerwG: Westumfahrung Halle – Eilantrag abgelehnt

5. Juli 2018 by Klaus Kohnen

Das BVerwG in Leipzig hat heute im Zusammenhang mit dem Weiterbau der Autobahn A 143 (Westumfahrung Halle) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um den nördlichen Abschnitt der Autobahn A 143, die westlich der Stadt Halle (Saale) eine Verbindung zwischen den Autobahnen A 38 und A 14 herstellt.

Die Antragstellerin, ein Bergbauunternehmen, ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die für den Autobahnbau benötigt werden. Gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2005, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar war, hat die Antragstellerin zwar Klage erhoben, aber seinerzeit keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das BVerwG hat durch Urteil vom 17. Januar 2007 der Klage eines anderen Klägers (Naturschutzbund Deutschland – NABU) stattgegeben. Das Klageverfahren der jetzigen Antragstellerin wurde damals zum Ruhen gebracht.

Nachdem das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 20. März 2018 einen – wiederum sofort vollziehbaren – Planänderungsbeschluss erlassen hatte, hat die Antragstellerin ihr Klageverfahren aufgegriffen und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das BVerwG hat eine Entscheidung über die Klage bis Mai 2019 in Aussicht gestellt. Daraufhin hat das Landesverwaltungsamt fünf Maßnahmen benannt, die nach dem Bauablaufplan bis dahin umgesetzt sein müssen. Dabei handelt es sich um Pfahlprobebelastungen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, um Artenschutzmaßnahmen zur Umsiedlung von Zauneidechsen, um archäologische Untersuchungen, um Maßnahmen zur Erkundung und Baugrundverbesserung im Hinblick auf die Sanierung bestimmter Altbergbauanlagen und um eine Kampfmittelsondierung.

Auf dieser Grundlage hat das BVerwG das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des geänderten Planfeststellungsbeschlusses höher gewichtet als das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Dabei hat es berücksichtigt, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an eine Monatsfrist gebunden war und ist. Wird vorläufiger Rechtsschutz – wie hier – erst gegen die Änderung eines Planänderungsbeschlusses begehrt, kann er deshalb nur auf Umstände gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend berühren.

Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die besonders eingriffsintensiven Bohrarbeiten auf ihrem Betriebsgelände ebenso wie die archäologischen Untersuchungen ohnehin vorläufig zu dulden.

Denn sie wären schon mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss verbunden gewesen, gegen dessen Sofortvollzug sich die Antragstellerin nicht mit einem Eilantrag gewehrt hatte. Hinsichtlich der übrigen im Bauablaufplan vorgesehenen Vorabmaßnahmen ist das Interesse der Antragstellerin von geringerem Gewicht als die Nachteile, die mit einem weiteren Zeitverlust und der damit einhergehenden Baukostensteigerung verbunden wären. Das Landesverwaltungsamt ist verpflichtet, dem Gericht etwaige Änderungen des Bauablaufplans unverzüglich mitzuteilen.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in seiner geänderten Fassung hat sich das BVerwG nicht geäußert.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 47 v. 05.07.2018 zum Beschl. v. 05.07.2018 – BVerwG 9 VR 1.18

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