Gesetzgebung

StMFLH: Steuersenkungen für Unternehmen – Bayern bringt Entschließungsantrag für Steuererleichterungen im Bundesrat ein

„Deutschland muss durch eine Absenkung der Unternehmensteuerbelastung die Weichen für Wachstum und Beschäftigung stellen. Mit der Einführung einer Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer wollen wir die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Deutschland verbessern. Damit können wir gleichzeitig die Belastungswirkungen der substanzbesteuernden Elemente bei der Gewerbesteuer abmildern“, stellt Finanzminister Albert Füracker fest. Bayern bringt im Bundesrat am Freitag (am 6.7.) Entschließungsanträge für Steuererleichterungen ein.

„Die Steuerreformen in den USA, Frankreich und Großbritannien werden das Kräfteverhältnis im internationalen Standortwettbewerb spürbar beeinflussen“, merkt Füracker an.

So haben die USA ihre Bundeskörperschaftsteuer von 35 auf 21 Prozent gesenkt. Frankreich plant die Körperschaftsteuer auf 25 Prozent, Großbritannien auf 17 Prozent zu senken. In Deutschland beträgt dagegen die durchschnittliche Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften knapp 30 Prozent, in den kreisfreien Städten sogar 31,5 Prozent. Im Vergleich mit anderen Industrienationen ist Deutschland innerhalb des letzten Jahrzehnts aus einer Position im Mittelfeld wieder in die Gruppe der Hochsteuerländer aufgerückt. Aufgrund des erheblichen Gewichts der Gewerbesteuer, die in etwa die Hälfte der Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ausmacht, sind die Spielräume für Senkungen des Körperschaftsteuersatzes begrenzt. Vor diesem Hintergrund sieht der bayerische Vorstoß eine Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer vor.

Füracker: „Dadurch kann die Unternehmensteuerbelastung auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau abgesenkt werden. Durch die stärkere Verzahnung von Körperschaft- und Gewerbesteuer würde zudem dokumentiert, dass beide Steuern Teile eines Gesamtkonzepts sind.“

Ergänzend müsse im Rahmen des für 2021 vereinbarten Schritts zum Abbau des Solidaritätszuschlags auch die mittelständische Wirtschaft entlastet werden. Notwendig sei, so Füracker, eine substanzielle Mittelstandskomponente, die kleine Kapitalgesellschaften von der Zusatzbelastung durch den Solidaritätszuschlag befreit.

Pressemitteilung des StMFLH Nr. 254 v. 05.07.2018

Red. Hinweis: Vgl. zu den steuerrechtilchen Entschließungsanträgen des Freistaats TOP 10,  TOP 11, TOP 68 und TOP 69.