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BayVGH bestätigt Rechtsprechung: Beamte haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer Dienstreise

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Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 27.04.2018 – 3 ZB 16.2479 / Weitere Schlagworte: wehrfähige Rechtsposition; Feststellungsinteresse

von Oberlandesanwältin Elisabeth Steiner, Landesanwaltschaft Bayern

Orientierungssatz der LAB:

Die Frage, ob eine Dienstreisegenehmigung erteilt oder abgelehnt wird, wird allein von dienstlichen Erfordernissen bestimmt. Deshalb wird der Beamte von der Entscheidung über den Dienstreiseantrag auch nur als Inhaber eines Amtes und weisungsgebundenes Glied der Verwaltung angesprochen, nicht aber als Träger eigener Rechte und Pflichten.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

Der vorliegende Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob eine Beamtin die von ihr als geboten erachtete Teilnahme an einer Fachveranstaltung auch dann antreten und abrechnen kann, wenn die Vorgesetzte die Dienstreise nicht bewilligt. Der für das Landesbeamtenrecht zuständige 3. Senat des BayVGH hat im vorliegenden Beschluss seine bereits aus dem Jahr 1973 stammende Rechtsprechung bestätigt, dass ein Anspruch eines Beamten auf Genehmigung einer Dienstreise nicht besteht (vgl. Urt. v. 27.03.1973 – Nr. 86 III 71 – VGH n.F. 26, 64). Die fachliche Richtigkeit der Entscheidung des Vorgesetzten über den Dienstreiseantrag kann der Beamte auch nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfen lassen. Denn mangels einer Verletzung in eigenen Rechten fehlt ihm insoweit bereits die Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Für die Rechtsschutzfrage ist die Differenzierung von amtlichen (fachlichen) und dienstlichen (persönlichen) Weisungen, also ob der Beamte als Amtswalter oder als selbständige Rechtsperson betroffen ist, entscheidend. Da das Amt die Grenze der Freiheitsgrundrechte markiert, betreffen amtliche Weisungen grundsätzlich nicht die eigenen rechtlich geschützten Interessen. Die Rechtswidrigkeit einer fachlichen, das heißt einer unmittelbar auf die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe gerichteten, den Beamten nur in seinem Betriebsverhältnis treffenden Weisung, hat der Beamte im Rahmen des § 36 Abs. 2 BeamtStG durch Remonstration oder durch Appell an den nächst höheren Vorgesetzten geltend zu machen (Rn. 5).

Net-Dokument: BayRVR2018071601 (über die ohne Leerzeichen einzugebende Net-Dokumenten-Nummer ist der Beitrag über die BayRVR-interne Suche und i.d.R. auch über Google jederzeit eindeutig identifizierbar und direkt aufrufbar)

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Anmerkung der Redaktion

Oberlandesanwältin Elisabeth Steiner ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. für das Baurecht sowie das Recht des öffentlichen Dienstes für Landesbeamte zuständig.

Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen zum 15. eines jeden Monats (ggfls. am darauf folgenden Werktag) eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor: Beiträge der LAB.