Gesetzgebung

BMI: Gesetzentwurf zur Einstufung von Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen.

Hierzu erklärt BM Seehofer:

„Ich bin froh, dass das Kabinett heute endlich den Gesetzentwurf zur Einstufung von Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten beschlossen hat. Der Gesetzentwurf ist ein weiterer wichtiger Beitrag für den Ausgleich von Humanität, durch die Gewährung von Asyl an schutzbedürftigen Personen und Ordnung durch einen entschlossenen Umgang in Bezug auf Personen, die keinen Schutzbedarf haben.“

Danach soll künftig gesetzlich vermutet werden, dass ein Asylantragsteller aus einem dieser Staaten nicht verfolgt wird. Asylanträge von Staatsangehörigen aus Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien sollen künftig schneller bearbeitet und nach einer negativen Entscheidung soll der Aufenthalt der Staatsangehörigen dieser Staaten in Deutschland schneller beendet werden können. Deutschland wird dadurch als Zielland weniger attraktiv, wenn das Motiv für den Antrag nicht der Schutz vor Verfolgung im Herkunftsland ist.

Im Jahr 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) etwa 8.700 Asylanträge von Angehörigen dieser vier Staaten entgegengenommen. Nur ein kleiner Bruchteil von ihnen hat tatsächlich eine Aussicht auf einen Schutzstatus in Deutschland: Im Jahr 2017 betrug die Anerkennungsquote für Georgien 0,6 %, für Algerien 2 %, für Marokko 4,1 % und für Tunesien 2,7 %. Insgesamt hat das BAMF im Jahr 2017 über 15.000 Asylanträge von Staatsangehörigen aus Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien entschieden. 15.000 Entscheidungen bedeuten aber, dass die Entscheider des BAMF und die Verwaltungsgerichte Tausende aussichtlose Anträge bearbeiten müssen und dass die Länder und Kommunen für tausende Personen ohne Bleibeperspektive Sorge tragen müssen. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der wirklich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Durch die Signalwirkung der Einstufung von Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten ist mit einem deutlichen Rückgang der Zugangszahlen aus diesen Staaten zu rechnen, was wiederum zu spürbaren Entlastungen bei Bund, Ländern und Kommunen zum Nutzen von Schutzsuchenden mit besserer Bleibeperspektive führen wird.

Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Asylanträge von Angehörigen Georgiens, Algeriens, Marokkos und Tunesiens nicht mehr individuell geprüft werden. Auch weiterhin wird in jedem Asylverfahren eine persönliche Anhörung durchgeführt, in der der Antragsteller seine Situation im Herkunftsstaat vortragen und ggf. seinen Anspruch auf einen Schutzstatus in Deutschland belegen kann. Es wird allerdings kraft Gesetzes künftig vermutet, dass ein Antragsteller aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Diese Vermutung kann durch den Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens widerlegt werden.

Asylbewerber und Geduldete aus Georgien, Algerien, Marokko und Marokko, die spätestens am Tag des heutigen Kabinettbeschlusses mit Zustimmung der Ausländerbehörde eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben oder die einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben, sollen die Ausbildung nach dem Gesetzentwurf fortsetzen oder beginnen können. Außerdem soll Asylbewerbern und Geduldeten aus diesen Staaten, die am heutigen Tag des Kabinettbeschlusses bereits erlaubt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, die Weiterbeschäftigung und die Aufnahme weiterer Beschäftigungen ermöglicht werden.

Pressemitteilung des BMI v. 18.07.2018

Redaktionelle Anmerkung: Aspekt „sichere Herkunftsstaaten“

Die „sicheren Herkunftsstaaten“ i.S.v. Art. 16a Abs. 3 GG sind in Anlage 2 zu § 29a AsylG benannt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass ihm entgegen der gesetzlichen Regelvermutung Verfolgung droht.

Es kommt also auch in diesen Fällen zu einem individuellen Asylverfahren mit Anhörung. Die Regelung der sicheren Herkunftsländer wirkt sich jedoch deutlich beschleunigend aus, da in vielen Fällen der Sachvortrag des Asylbegehrenden zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufwändige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufklärungen durch das BAMF entfallen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Anfechtungsfristen verkürzt (Ausreisefrist eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG; Klageerhebung binnen einer Woche, § 74 Abs. 1 AsylG; keine aufschiebende Wirkung der Klage, § 75 Abs. 1 AsylG; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden, § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG).