Gesetzgebung

StMI: Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt Berliner Kabinettsbeschluss – Einstufung der Maghreb-Staaten als sichere Herkunftsländer überfällig

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat den Beschuss des Bundeskabinetts begrüßt, die Maghreb-Staaten Tunesien, Algerien und Marokko sowie Georgien als sichere Herkunftsländer einzustufen. „Damit wird ein wichtiges Ziel des Koalitionsvertrags umgesetzt“, so Herrmann, der den Koalitionsvertrag mit ausgehandelt hat.

Dringenden Handlungsbedarf sieht Herrmann, Georgien als sicheres Herkunftsland einzustufen:

„Als die Visumfreiheit für Georgien gegen unseren Widerstand im Oktober 2017 eingeführt wurde, haben wir allein in den ersten sechs Monaten dieses Jahres eine Zunahme von Asylanträgen aus Georgien im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast 150 Prozent registriert. Nur rund zwei Prozent der Asylantragsteller aus Georgien werden als Flüchtlinge anerkannt.“

Es sei aber ganz offensichtlich, dass nicht selten georgische Staatsangehörige, die visumfrei einreisen und einen Asylantrag stellen, die Dauer des Asylverfahrens zur Begehung von Straftaten in Deutschland nutzen, wie es das Bundeskriminalamt bestätigt habe.

„Die Einstufung als sicheres Herkunftsland ist eine Maßnahme, die dazu dient, Asylverfahren deutlich zu beschleunigen. Auch gelten dann Beschäftigungsverbote. So können wir verhindern, dass der offensichtliche Missbrauch unseres Asylrechts weitergeht“, so der bayerische Innenminister.

Weil aber die grün mitregierten Bundesländer bisher gegen jede Vernunft im Bundesrat eine Blockadehaltung eingenommen haben, seien die notwendigen Gesetzesänderungen in der Vergangenheit gescheitert.

„Die Bundesländer mit Verweigerungshaltung müssen sich endlich ihrer Verantwortung stellen. Eine zukunftsfähige Asylpolitik muss ganz klar trennen zwischen Menschen, die aus wirtschaftlichen oder kriminellen Motiven nach Deutschland kommen wollen und solchen, die in ihren Heimatländern verfolgt wurden und daher wirklich schutzwürdig sind.“

Pressemitteilung des StMI Nr. 267 v. 18.07.2018

Redaktionelle Anmerkung: Aspekt „sichere Herkunftsstaaten“

Die „sicheren Herkunftsstaaten“ i.S.v. Art. 16a Abs. 3 GG sind in Anlage 2 zu § 29a AsylG benannt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass ihm entgegen der gesetzlichen Regelvermutung Verfolgung droht.

Es kommt also auch in diesen Fällen zu einem individuellen Asylverfahren mit Anhörung. Die Regelung der sicheren Herkunftsländer wirkt sich jedoch deutlich beschleunigend aus, da in vielen Fällen der Sachvortrag des Asylbegehrenden zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufwändige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufklärungen durch das BAMF entfallen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Anfechtungsfristen verkürzt (Ausreisefrist eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG; Klageerhebung binnen einer Woche, § 74 Abs. 1 AsylG; keine aufschiebende Wirkung der Klage, § 75 Abs. 1 AsylG; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden, § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG).