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VG München: Sudbury-Schule Ammersee erhält keine Genehmigung zum Schulbetrieb

31. Juli 2018 by Klaus Kohnen

Die Sudbury-Schule Ammersee erhält keine Genehmigung zum Schulbetrieb. Dies hat die 3. Kammer des VG München mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 30. Juli 2018 entschieden. Die auf eine entsprechende Genehmigung gerichtete Klage (M 3 K 17.3645) wies das Gericht ebenso ab wie die gegen die Versagung einer Verlängerung der befristeten Genehmigung gerichtete Klage (M 3 K 16.3372).

Der als Verein organisierte Kläger betrieb am Ammersee in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 eine private Schule nach den Prinzipien der Sudbury-Schulen. Die beantragte Verlängerung der Genehmigung lehnte die Regierung von Oberbayern ab und untersagte den weiteren Schulbetrieb, sodass der Kläger die Schule seit dem Schuljahr 2016/2017 nicht mehr betreibt.

Diese Entscheidungen hat das VG München nun für rechtmäßig erachtet, nachdem es an zwei Verhandlungstagen Sachverständige, Eltern, Vorstandsmitglieder des Klägers und Lehrer der Sudbury-Schule zum Lernkonzept und Schulbetrieb angehört hat. Zwar erkennt das Gericht die Besonderheiten des auf selbstbestimmter Bildung beruhenden pädagogischen Konzepts der Sudbury-Schule an. Allerdings hat das Gericht auch festgestellt, dass das Konzept keine ausreichenden Mittel vorsieht, um sicherzustellen, dass die Schüler der 4. Jahrgangsstufe die Lehrziele der öffentlichen Grundschulen erreichen. So habe sich der Kläger in seinem Konzept auch nicht dazu verpflichtet, auf die Lehrziele des LerhrplanPLUS (ein im Auftrag des Kultusministeriums entwickelter Lehrplan) hinzuwirken oder bei den Schülern Lernzielkontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Somit sei nicht gewährleistet, dass die Sudbury-Schule in ihren Lehrzielen denen öffentlicher Grundschulen gleichwertig ist. Auch aus dem erfolgten zweijährigen Schulbetrieb hat das Gericht diese Gleichwertigkeit nicht feststellen können, da in diesem Zeitraum keine Feststellungen zum Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler getroffen worden seien.

Da die Gleichwertigkeit im Grundschulbereich somit nach Auffassung des Gerichts nicht gewährleistet ist und der Kläger eine Genehmigung als einheitliche Grund- und Mittelschule begehrt, konnte das Gericht offenlassen, ob dem Kläger eine Genehmigung ausschließlich zum Betrieb einer Mittelschule zusteht.

Den Antrag des Klägers, den Fortbetrieb der Schule vorläufig zu gestatten, hatte das VG München bereits in einem Eilverfahren abgelehnt (M 3 E 16.3602). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte der BayVGH mit Beschluss vom 4. Januar 2017 zurückgewiesen (7 CE 16.1898).

Gegen die Urteile kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim BayVGH in München die Zulassung der Berufung beantragen.

Pressemitteilung des VG München v. 31.07.2018 zu den Urt. v. 30.07.2018 – M 3 K 17.3645 und M 3 K 16.3372

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