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BMI: Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten

1. August 2018 by Klaus Kohnen

Am 1. August 2018 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft. Anträge auf Familiennachzug können ab diesem Zeitpunkt bei den Auslandsvertretungen gestellt werden. Aus humanitären Gründen kann nun jeden Monat 1.000 engen Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter Familiennachzug gewährt werden.

Familiennachzug wird im Rahmen des Visumverfahrens gewährt. Antragsberechtigt sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen Kindern und minderjährige ledige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen wollen. Das Bundesverwaltungsamt trifft die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen auf der Grundlage der von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übersandten Informationen anhand der im Gesetz objektiv und konkret festgeschriebenen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die Dauer der Trennungszeit, Betroffenheit eines minderjährigen ledigen Kindes, ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat oder das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung. Bei der Auswahlentscheidung sind das Kindeswohl und Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht zur Geltung gekommen sind, werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen.

Hierzu erklärt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer:

„Mit der Neuregelung schaffen wir eine ausgewogene Balance zwischen der Integrationskraft unserer Gesellschaft, Humanität und Sicherheit. Sie ist ein wichtiger Baustein in der migrationspolitischen Gesamtstrategie der Bundesregierung.“

Pressemitteilung des BMI v. 01.08.2018

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