Gesetzgebung

StMFLH: Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Vereinen muss transparent sein [Bundesratsinitiative]

„Bei uns gilt selbstverständlich das Grundrecht der Religionsfreiheit. Aber wir wollen für in Deutschland ansässige steuerbegünstigte Moscheevereine und alle anderen erheblich drittlandsfinanzierten Körperschaften, die von den Vorteilen des deutschen Gemeinnützigkeitsstatus profitieren möchten, künftig ein umfassendes steuerliches Transparenzgebot“, teilte der bayerische Finanzminister Albert Füracker mit.

„Wenn ein solcher Verein zu mehr als einem Drittel aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanziert wird, wollen wir wissen, woher und von wem.“

Im Steuerrecht als gemeinnützig anerkannte Vereine genießen steuerliche Erleichterungen, beispielsweise eine weitgehende Steuerbefreiung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen. Auch erheblich auslandsfinanzierte Vereine, wie z.B. manche Moscheevereine (d.h. im Inland gegründete Vereine des privaten Rechts, die in Deutschland eine Moschee betreiben), können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie satzungsgemäß und tatsächlich der Förderung der Religion dienen.

Das Bayerische Kabinett hat zur Transparenz der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Körperschaften eine bayerische Bundesratsinitiative beschlossen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Nach dem bayerischen Antrag soll es künftig bei Körperschaften, die sich zu mehr als 1/3 aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanzieren, für den Gemeinnützigkeitsstatus die zusätzliche Voraussetzung geben, dass sie gegenüber den deutschen Finanzbehörden ihre Finanzquellen vollständig offenlegen müssen.

Vor allem um etwaige verfassungsfeindliche Motive bei einer signifikanten Auslandsfinanzierung aus problematischen Quellen künftig leichter entdecken zu können, ist die Einführung einer umfassenden Nachweispflicht für steuerbegünstigte Körperschaften, die erheblich drittlandsfinanziert sind, ein geeignetes Instrument. Der Bundesrat wird sich mit dem bayerischen Antrag voraussichtlich bereits in seiner nächsten Sitzung am 21. September 2018 befassen.

Pressemitteilung des StMFLH Nr. 322 v. 02.08.2018