Gesetzgebung

StK: Bayern setzt sich verstärkt für eine Verbesserung der Organspende ein – Ministerrat begrüßt Referentenentwurf des Bundes zur Neuregelung der Organspende in Deutschland

Die Bayerische Staatsregierung setzt sich seit längerem verstärkt für eine Verbesserung der Situation bei der Organspende ein. Der anhaltende Mangel an Spenderorganen bei einem weiter anwachsenden Bedarf ist dennoch besorgniserregend. Der Ministerrat begrüßt daher den aktuellen Referentenentwurf des Bundes zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG). Sein Ziel ist es, die Zahl der Organspenden nachhaltig und dauerhaft zu erhöhen und damit Menschenleben zu retten.

Bayern engagiert sich bereits seit Jahren massiv in der Öffentlichkeitsarbeit, um über das Thema Organspende aufzuklären. Darüber hinaus hat Bayern zum 1. Januar 2017 als erstes Bundesland eine konkrete Freistellungsregelung für die Transplantationsbeauftragten in den Kliniken eingeführt. Der aktuelle Gesetzentwurf des Bundes will die Rahmenbedingungen für die Organspende in den Kliniken verbessern und insbesondere die in Bayern erfolgreich angewandte Freistellungsregelung der Transplantationsbeauftragten bundesweit umzusetzen.

Derzeit warten in Bayern mehr als 1.400 Menschen auf ein Spenderorgan, deutschlandweit sind es rund 10.000. Gleichzeitig sinkt die Zahl der Organspender. Zwar steht eine große Mehrheit der Bevölkerung der Organspende grundsätzlich positiv gegenüber, aber es besitzen nur 35 Prozent der Deutschen einen Organspendeausweis. Das Kabinett sieht daher die Notwendigkeit, die bisherige Regelung auf den Prüfstand zu stellen. Es hat daher Gesundheitsministerin Melanie Huml damit beauftragt, in Bayern u.a. über das „Bündnis für Organspende Bayern“ eine breite gesellschaftliche Debatte über die mögliche Einführung der sogenannten Widerspruchslösung voranzutreiben.

Bei der Widerspruchslösung gilt grundsätzlich jeder Mensch im Todesfall als potentieller Organspender – es sei denn, er hat dem zu Lebzeiten widersprochen. Dagegen sieht die aktuell geltende Rechtslage in Deutschland vor, dass Organe im Todesfall nur dann entnommen werden dürfen, wenn der Betroffene einer Organspende zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat oder – sofern keine Erklärung des Verstorbenen vorliegt – nach seinem Tod die Angehörigen zustimmen (sog. Entscheidungslösung).

Pressemitteilung der StK Nr. 206 v. 18.09.2018 (Bericht aus der Kabinettssitzung)