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StMUV: Härtefallförderung für Trink- und Abwasserleitungen wird ausgeweitet – Freistaat unterstützt Kommunen [RZWas 2018]

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Zukünftig sollen noch mehr Kommunen von den staatlichen Fördermitteln zur Sanierung bestehender Trink- und Abwasseranlagen profitieren. Umweltminister Dr. Marcel Huber betonte dazu heute in München: „Die Infrastruktur in den Regionen muss fit sein für die Zukunft. Das gilt gerade auch für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. Der Freistaat ist ein starker und verlässlicher Partner der Kommunen. Mit den geänderten Förderrichtlinien kann zielgerichtet und gerecht eine hohe Qualität bei der Sanierung bestehender Trink- und Abwasseranlagen erreicht werden. Wir kommen damit dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land einen weiteren Schritt näher.“ Zur Vermeidung von unzumutbaren Belastungen der Bürger bei der Sanierung bestehender Trink- und Abwasseranlagen unterstützt die Staatsregierung die Kommunen seit Anfang 2016 in besonderen Härtefällen mit einer Härtefallförderung. Hierfür stehen pro Jahr bis zu 70 Millionen Euro zur Verfügung. Die Härtefallschwellen werden jetzt so weit abgesenkt, dass noch mehr Gemeinden einen Förderantrag stellen können. Dabei profitieren insbesondere Räume mit besonderem Handlungsbedarf. Es sollen außerdem zukünftig auch inner- und interkommunale Lösungen gefördert werden. Um der aktuellen Baupreisentwicklung Rechnung zu tragen, werden die Förderpauschalen bei teuren Maßnahmen angehoben. Und auch eine Deckelung der Zuwendungen entfällt künftig. Die neuen Richtlinien (RZWas 2018) werden zum 1. November 2018 in Kraft treten.

Die bayerischen Gemeinden haben in den vergangenen 70 Jahren über 35 Milliarden Euro in Abwasseranlagen investiert. Der Freistaat hat diese Maßnahmen mit über 9 Milliarden Euro unterstützt. Mittlerweile sind 97 Prozent der Bevölkerung an eine kommunale Kläranlage angeschlossen.

Weitere Informationen zum Thema sind im Internet verfügbar unter www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/abwasser/index.htm

Pressemitteilung des StMUV Nr. 167 v. 10.10.2018