I. Gegenstand des Popularklageverfahrens sind Vorschriften des Landeswahlgesetzes, die das passive Wahlrecht betreffen. Danach sind in den Bayerischen Landtag alle Deutschen (ab 18 Jahren) wählbar, die seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten. Außerdem betrifft die Popularklage die Frage, ob der Landtag verpflichtet ist, in diesem Zusammenhang ein Gesetz über die bayerische Staatsangehörigkeit zu erlassen. Weiterlesen