Gesetzgebung

BayVerfGH: Wahlrecht von „Auslandsbayern“

I. Gegenstand des Popularklageverfahrens sind Vorschriften des Landeswahlgesetzes, die das passive Wahlrecht betreffen. Danach sind in den Bayerischen Landtag alle Deutschen (ab 18 Jahren) wählbar, die seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten. Außerdem betrifft die Popularklage die Frage, ob der Landtag verpflichtet ist, in diesem Zusammenhang ein Gesetz über die bayerische Staatsangehörigkeit zu erlassen.

II.

1. Der Antragsteller ist in Bayern geboren und lebt in der Schweiz. Nach seiner Auffassung verletzt die gesetzliche Regelung, wonach die Kandidatur für die Wahlen zum Landtag eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern seit mindestens drei Monaten voraussetzt, die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte der Allgemeinheit der Wahl (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV) und auf Teilhabe an der Staatsgewalt durch Teilnahme an Wahlen (Art. 7 Abs. 2 BV). Außerdem ist er der Meinung, der Gesetzgeber sei verpflichtet, ein Ausführungsgesetz über die bayerische Staatsangehörigkeit zu erlassen, um die Wählbarkeit bayerischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Bayern zu ermöglichen.

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung haben Zweifel an der Zulässigkeit der Popularklage und halten diese jedenfalls für unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach ein subjektives Recht auf Normierung einer Landesstaatsangehörigkeit verneint. Die gesetzlichen Regelungen über das aktive und das passive Wahlrecht seien verfassungskonform. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, den Kreis der Wahlberechtigten um die „Auslandsbayern“ zu erweitern.

III.

Der BayVerfGH hat am 9. Oktober 2018 entschieden, dass die Popularklage unzulässig ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich weder, dass der einzelne Bürger einen Anspruch auf Erlass eines Gesetzes über die bayerische Staatsangehörigkeit hätte (1.), noch, dass die angegriffenen Vorschriften des Landeswahlgesetzes über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern seit mindestens drei Monaten als Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken würden (2.).

1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass dem einzelnen Bürger kein subjektives, mit der Popularklage einklagbares Recht darauf zusteht, dass der Landtag ein Gesetz über die bayerische Staatsangehörigkeit erlässt. Zwar habe Art. 6 BV die bayerische Staatsangehörigkeit als Institution wieder eingeführt. Allerdings sei Art. 6 BV, der aufgrund der in Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz getroffenen Regelung über die deutsche Staatsangehörigkeit seine praktische Bedeutung eingebüßt habe, für sich allein nicht vollziehbar, sondern bedürfe der Ergänzung durch das in Art. 6 Abs. 3 BV vorgesehene Gesetz. Die Bayerische Verfassung gewähre jedoch kein subjektives Recht auf den Besitz und die Bestätigung der bayerischen Staatsangehörigkeit.

Aus den Ausführungen des Antragstellers ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Insbesondere würde ein solches Gesetz bayerischen Staatsangehörigen, die außerhalb Bayerns wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht vermitteln.

Ein passives Wahlrecht potenzieller Kandidaten mit Wohnsitz außerhalb Bayerns für die Wahlen zum Landtag ergibt sich nicht daraus, dass nach Art. 14 Abs. 2 BV jeder wahlfähige Staatsbürger wählbar ist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff „wahlfähig“ knüpft an die Wahlberechtigung, also an das aktive Wahlrecht (Art. 7 Abs. 2 BV), an. Gemäß Art. 7 Abs. 3 BV, der sowohl für das aktive als auch für das passive Wahlrecht gilt, kann die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Regelung über die Ortsbindung als Wählbarkeitsvoraussetzung verfassungsmäßige Rechte verletzen würde.

Die in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 22 Satz 1 LWG getroffenen Regelungen, die das aktive und passive Wahlrecht an eine (Haupt-)Wohnung bzw. an einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern seit mindestens drei Monaten knüpfen, stehen offensichtlich mit der Bayerischen Verfassung in Einklang. Der Gesetzgeber verfügt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung über einen Ermessensspielraum, der nur durch die Wahlrechtsnormen der Verfassung, das Willkürverbot und einschlägiges Bundesrecht begrenzt wird. Den Ausführungen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Ermessensspielraum überschritten hätte. Art. 7 Abs. 3 BV und das auf seiner Grundlage erlassene Wohnungs- bzw. Aufenthaltserfordernis in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 22 Satz 1 LWG lassen den Gedanken der Sesshaftigkeit zum Zuge kommen und widersprechen nicht dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

Ohne dieses Erfordernis könnten in Bayern wahlberechtigte Staatsbürger, die nicht im Ausland, sondern in einem anderen Bundesland leben, ihre Stimme bei Landtagswahlen in mehreren Bundesländern abgeben. Hierdurch könnten sie im Vergleich zu Personen, die lediglich in einem Bundesland stimmberechtigt sind, mehr Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie auf die Wahl von Bundesrichtern nehmen. Gleiches gilt für ein passives Wahlrecht in mehreren Bundesländern, das eine Mehrfachmitgliedschaft in verschiedenen Länderparlamenten zur Folge haben könnte. Deshalb müssen Stimmenungleichgewichte und eine Mehrfachwahl durch Regelungen ausgeschlossen werden, die eine Wahl grundsätzlich nur in einem Bundesland zulassen. Hierzu ist das in Art. 7 Abs. 3 BV und Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LWG festgelegte Wohnungs- oder Aufenthaltserfordernis als Wahlberechtigungsvoraussetzung das geeignete und „übliche“ Instrumentarium, das in vergleichbarer Weise auch in allen anderen Bundesländern vorgesehen ist.

Pressemitteilung des BayVerfGH v. 12.10.2018 zur Entsch. v. 09.10.2018 – Vf. 1-VII-17