Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf über die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Bayerisches Beauftragtengesetz – BayBeauftrG)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/17 v. 27.11.2018). Dieser sieht neben einem neuen Bayerischen Beauftragtengesetz (BayBeauftrG) auch eine Änderung des BayIntG vor. Nach dem BayBeauftrG kann die Staatsregierung zu ihrer Beratung und Unterstützung bis zu sieben Persönlichkeiten als Beauftragte berufen.

Problem

In Ausübung des Selbstorganisationsrechts der Staatsregierung hat der Ministerpräsident im Frühjahr 2018 eine Reihe von Abgeordneten des Landtags als nebenamtliche Beauftragte der Staatsregierung berufen. Die Rechtsstellung dieser nebenamtlichen Beauftragten wurde jeweils durch Bekanntmachung der Staatsregierung ausgestaltet. Solche Berufungen aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Exekutive sind auch im Bund üblich. Die Beauftragten sind Berater der Staatsregierung. Die Staatsregierung kann nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung im Rahmen der haushalterischen und verfassungsrechtlichen Grenzen ihre Berater selbst auswählen und heranziehen. Neben den auf Basis einer Bekanntmachung berufenen Beauftragten wurde – in gleichem, nebenamtlichem Rahmen, aber auf gesetzlicher Grundlage – die Integrationsbeauftragte der Staatsregierung ernannt.

Gegen die Berufung von Abgeordneten auf Basis von Bekanntmachungen wurden vor dem Verfassungsgerichtshof Rechtszweifel erhoben (Vf. 67-IVa-18). Um diesen Zweifeln zu begegnen, soll die Berufung von Beauftragten aus den Reihen des Landtags auf eine rechtssichere weil gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Lösung

Der Gesetzentwurf gibt einen rechtssicheren gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen nebenamtliche Beauftragte der Staatsregierung auch aus den Reihen der Abgeordne-ten des Landtags berufen werden können.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Beauftragte: hier.
  • Stand des Verfahrens und verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)