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BVerwG: Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.

Ihr Begehren ist im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben.

Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht erfüllen müssen.

Außerdem hat das BVerwG in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach Beamte, die lediglich prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A11 befördert werden können.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 90 v. 13.12.2018 zu den Urt. v. 13.12.2018 – BVerwG 2 C 50.17 – Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 2 C 51.17, BVerwG 2 C 52.17, BVerwG 2 C 53.17, BVerwG 2 C 54.17, BVerwG 2 C 55.17, BVerwG 2 C 56.17, BVerwG 2 C 57.17, BVerwG 2 C 23.18