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EuGH (GA): Die deutschen Vorschriften, wonach Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, dürfen nicht angewandt werden

Diese Vorschriften hätten der Kommission notifiziert werden müssen, da sie eine technische Vorschrift darstellen, die speziell auf einen besonderen Dienst der Informationsgesellschaft abzielt, nämlich die Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen durch die Verwendung von Internet- Suchmaschinen.

Im Jahr 2013 führte Deutschland ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger ein, ohne den Gesetzesentwurf der Kommission zu übermitteln. Die neuen Vorschriften[1] sehen vor, dass gewerbliche Anbieter von Internet-Suchmaschinen (und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), im Gegensatz zu sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern, ohne Genehmigung nicht berechtigt sind, Teile von Text-, Bild- oder Videoinhalten (ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte) zugänglich zu machen.

VG Media ist eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für u. a. Presseverleger und nimmt deren Rechte für sie wahr. VG Media erhob namens ihrer Mitglieder beim Landgericht Berlin eine Klage auf Schadensersatz, weil Google vom 1. August 2013 an unentgeltlich Textteile, Bilder und Videos von Presse- und Medieninhalten genutzt habe[2], die von Mitgliedern von VG Media hergestellt worden seien.

Das Landgericht Berlin hält die Klage von VG Media für zumindest teilweise begründet. Der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge davon ab, ob die neuen deutschen Vorschriften als technische Vorschrift, die speziell auf einen Dienst in der Informationsgesellschaft abzielt, anzusehen seien und daher als eine Vorschrift, die der Kommission nach der Richtlinie 98/34[3] hätte notifiziert werden müssen, um anwendbar zu sein. Diesbezüglich ersucht es den Gerichtshof daher um Auslegung der Richtlinie. In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Gerard Hogan die Auffassung, dass die fraglichen neuen deutschen Vorschriften über ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 gleichkommen.

Sie könnten nicht einfach als Äquivalent einer Voraussetzung angesehen werden, die wie etwa das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regele. Ihre praktische Wirkung bestehe darin, die Erbringung des Dienstes auf Betreiben des Presseverlegers entweder einer Verbotsanordnung oder einer Geldforderung zu unterwerfen. Es treffe natürlich zu, dass der Anbieter der Suchmaschine die Urheberrechtsausnahme nutzen könne, jedoch nur, wenn sich die Veröffentlichung auf wenige Wörter oder einen sehr kleinen Ausschnitt beschränke. Der Generalanwalt ist außerdem der Ansicht, dass die fraglichen deutschen Vorschriften speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen.

Hauptziel und -gegenstand dieser Vorschriften sei es, sich angesichts der Tatsache, dass Medieninhalte zunehmend online gelesen und aufgerufen würden, der Auswirkungen von Internetsuchmaschinen anzunehmen und eine besondere urheberrechtliche Regelung über die Erbringung von Online-Diensten in Bezug auf Presseerzeugnisse durch Anbieter solcher Suchmaschinen vorzusehen.

Generalanwalt Hogan akzeptiert, dass die fraglichen Vorschriften erlassen worden seien, um die Rechte des geistigen Eigentums der Presseverleger zu stärken und infolgedessen sowohl Medienvielfalt als auch Pressefreiheit zu fördern. Die Allgegenwart des Internets und der weit verbreitete Zugang zu Computern und Smartphones hätten dazu geführt, dass sich im Laufe einer halben Generation bisher seit Langem bestehende Verbrauchergewohnheiten bezüglich des Konsums von Medienerzeugnissen – nicht zuletzt bezüglich des tatsächlichen Zeitungskaufs – dramatisch verändert hätten.

Die Gesetzgeber in jedem Mitgliedstaat seien daher grundsätzlich berechtigt gewesen, auf diese Änderung der Verbrauchergewohnheiten zu reagieren. Eine freie und lebendige Presse sei Teil des Lebenssaftes der Demokratie, die den Grundstein der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstelle. Es sei einigermaßen unrealistisch, einen Journalismus von hoher Qualität und Vielfalt zu erwarten, der sich an die höchsten Standards der Medienethik und des Respekts vor der Wahrheit halte, wenn Zeitungen und andere Pressekanäle nicht über einen nachhaltigen Einkommensstrom verfügten. Es wäre töricht und naiv, nicht zu erkennen, dass das tradierte Geschäftsmodell von Zeitungen in der gesamten Union – Verkauf und Werbung – in den letzten zwanzig Jahren durch die Online-Zeitungslektüre der Konsumenten ausgehöhlt worden sei, wobei diese Praxis ihrerseits durch das Aufkommen leistungsstarker Suchmaschinen wie der von Google betriebenen erleichtert worden sei.

Dies bedeute jedoch weder, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, die Notifizierungserfordernisse der Richtlinie 98/34 zu umgehen. Noch bedeute die Tatsache, dass nach der Richtlinie die Übermittlung eines solchen Gesetzesvorschlags verlangt werde, als solche, dass der Gesetzesentwurf notwendigerweise fehlerhaft oder vom Standpunkt des Binnenmarkts aus zu beanstanden wäre. Vielmehr solle mit der Richtlinie 98/34 erreicht werden, dass die Kommission (und infolgedessen die anderen Mitgliedstaaten) Kenntnis von dem Vorschlag erlange und in einer frühen Phase seine möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts untersuche.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, zu entscheiden, dass nationale Vorschriften wie die in Rede stehenden, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbieten, Presserzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, Vorschriften darstellen, die speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Zudem stellen nationale Vorschriften wie die in Rede stehenden eine technische Vorschrift dar, die der Übermittlungspflicht nach der Richtlinie unterliegt.

Folglich dürften mangels einer Notifizierung dieser nationalen Vorschriften an die Kommission die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden.

Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 197 v. 13.12.2018 zu den Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-299/17 (VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH / Google LLC als Rechtsnachfolgerin von Google Inc.)


[1] §§ 87f und 87h des Urheberrechtsgesetzes.

[2] Durch die Suchmaschine Google Suche unter den Domains www.google.de und www.google.com und durch den Dienst Google News, der in Deutschland unter news.google.de oder news.google.com gesondert abgerufen werden kann.

[3] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. 2006, L 363, S. 81).