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StMGP: Huml lobt Klagewellen-Einigung in Bayern von AOK und Krankenhausgesellschaft

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml fordert eine umfassende Einigung bei der Klagewelle von Krankenkassen gegen Kliniken. Huml betonte am Freitag anlässlich der Mitgliederversammlung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) in München:

„Ich freue mich, dass die AOK Bayern und die BKG bereits eine Regelung vereinbart haben, wie Rückforderungen vermieden werden, ohne die Kassenvorstände einer Haftung auszusetzen. Jetzt sollten aber die bundesweiten Krankenkassen rasch diesem Beispiel folgen. Denn klar ist: Eine Klagewelle nützt niemandem. Sie sollte daher so schnell wie möglich aus der Welt geschafft werden.“

Huml stand wegen der Problematik in den vergangenen Wochen im intensiven Austausch mit dem Bundesgesundheitsministerium und den anderen Ländern. Die Ministerin erläuterte:

„Mein Ziel war es, mit einer raschen Lösung wieder Rechtssicherheit herzustellen und so unter anderem die erfolgreiche Arbeit unserer Schlaganfallnetzwerke zu sichern.“

In Abstimmung mit den Gesundheitsministern der Länder führte das Bundesgesundheitsministerium Gespräche mit Vertretern der Krankenkassen auf Bundesebene und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Anfang Dezember stimmten diese Empfehlungen ab, wie Rückforderungen vermieden werden könnten. Auf dieser Basis haben sich AOK Bayern und die BKG nun geeinigt.

Verschiedene Krankenkassen hatten Anfang November vor der 2. und 3. Lesung des Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes (PpSG) im Bundestag eine große Anzahl von Klagen eingereicht. Hintergrund waren höchstrichterliche Urteile, mit denen die Voraussetzungen für die Abrechnung bestimmter Fallpauschalen enger interpretiert wurden, als in der bisherigen Praxis üblich. Dadurch wäre es zu Rückforderungen gekommen, die in Bayern unter anderem die bestehenden Schlaganfallnetzwerke in ihrem Bestand gefährdet hätten.

Der Bundestag hat im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes Anfang November beschlossen klarzustellen, dass die ursprüngliche Auslegung der Voraussetzungen gelten solle. Zudem hat er die Verjährungsfrist für Rückforderungen von vier auf zwei Jahre verkürzt und einen Stichtag für Altfälle (vor dem 1.1.2017 entstandene Rückforderungen) eingeführt.

Die Krankenkassen haben daraufhin Klagen erhoben, um sich nicht der Gefahr einer Vorstandshaftung auszusetzen, denn die neu geregelte Verjährungsfrist gilt nicht für Fälle, die bis zur Absehbarkeit der neuen gesetzlichen Regelung (die nach der 2./3. Lesung im Bundestag angenommen wird) bereits bei Gericht anhängig sind. Schätzungen der Sozialgerichte zufolge umfassten die Klagen von Krankenkassen gegen bayerische Krankenhäuser etwa 14.000 Einzelfälle.

Pressemitteilung des StMGP Nr. 251 v. 14.12.2018