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EuGH: Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht unverzüglich auszusetzen

Am 3. April 2018 trat das neue polnische Gesetz über das Oberste Gericht in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde das Ruhestandsalter der Richter am Obersten Gericht auf 65 Jahre gesenkt. Die neue Altersgrenze gilt ab seinem Inkrafttreten – auch für vor diesem Zeitpunkt ernannte Richter am Obersten Gericht. Richter am Obersten Gericht können über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus das Richteramt ausüben, sofern sie eine Erklärung, ihr Amt weiter auszuüben zu wollen, und eine Bescheinigung, dass ihr Gesundheitszustand ihnen die Ausübung ihres Amtes erlaubt, vorlegen und der Präsident der Republik Polen dies genehmigt. Bei der Erteilung dieser Genehmigung ist der Präsident der Republik Polen an keine Kriterien gebunden und unterliegt keiner richterlichen Kontrolle.

Nach dem neuen Gesetz mussten die amtierenden Richter am Obersten Gericht, die vor seinem Inkrafttreten bzw. bis zum 3. Juli 2018 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, am 4. Juli 2018 in den Ruhestand treten, es sei denn, sie hatten bis zum 3. Mai 2018 die vorgenannte Erklärung und die Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand vorgelegt und der Präsident der Republik Polen erteilt ihnen die Genehmigung, ihr Amt am Obersten Gericht weiter auszuüben.[1]

Am 2. Oktober 2018 hat die Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage eingereicht.[2] Nach Auffassung der Kommission hat Polen sowohl dadurch, dass es das Ruhestandsalter herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf die bis zum 3. April 2018 zum Richter am Obersten Gericht ernannten Richter angewandt hat, als auch dadurch, dass es dem Präsidenten der Republik Polen die Befugnis eingeräumt hat, den aktiven Dienst der Richter am Obersten Gericht nach freiem Ermessen zu verlängern, gegen das Unionsrecht[3] verstoßen.

Die Kommission hat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, Polen[4] bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs folgende einstweilige Anordnungen zu erteilen: (1) die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht auszusetzen; (2) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die von den streitigen Bestimmungen betroffenen Richter am Obersten Gericht ihre Aufgaben in diesem Amt ausüben können und dabei denselben Status sowie dieselben Rechte und Arbeitsbedingungen genießen wie vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht; (3) es zu unterlassen, Maßnahmen zur Ernennung von Richtern am Obersten Gericht an die Stelle der von diesen Bestimmungen betroffenen Richter am Obersten Gericht sowie Maßnahmen zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts oder zur Benennung der Person, die das Oberste Gericht an Stelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung seines neuen Ersten Präsidenten leiten soll, zu erlassen; (4) der Kommission bis spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Gerichtshofs und in der Folge jeden Monat die Maßnahmen mitzuteilen, die Polen getroffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs allen vorgenannten Anträgen bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird, vorläufig stattgegeben.[5]

In seinem heutigen Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einstweilige Anordnungen nur dann treffen kann, wenn (1) dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris), und (2) die Anordnungen dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen der – von der Kommission vertretenen – Union bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor.

Was erstens die Voraussetzung des fumus boni iuris betrifft, betont der Gerichtshof, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Im vorliegenden Fall erscheint das Vorbringen der Kommission auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage, und es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen nationalen Vorschriften den Grundsätzen der Unabsetzbarkeit der Richter und der Unabhängigkeit der Justiz zuwiderlaufen und damit gegen die Polen obliegende Pflicht verstoßen, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.

Was zweitens die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelangt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, dass die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs über die Vertragsverletzungsklage der Kommission (im Folgenden: Endurteil) einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen kann. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte für das reibungslose Funktionieren des Vorabentscheidungsmechanismus von grundlegender Bedeutung. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist auch bei Maßnahmen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wesentlich, die auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Gerichtssysteme der jeweils anderen Mitgliedstaaten beruht. Daher kann der Umstand, dass infolge der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Bürger aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte[6], auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen. Wegen der Bindungswirkung der Entscheidungen des Obersten Gerichts für die unteren polnischen Gerichte ist der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts im Fall der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet werden kann, zudem geeignet, das Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Gerichte in das polnische Gerichtssystem und in die Achtung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen zu beeinträchtigen. Denn der Umstand, dass infolge der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet werden kann, könnte die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen polnischer Gerichte zu verweigern, was einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Unionsrecht zur Folge haben könnte. Der Gerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Kommission dargetan hat, dass, wenn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen abgelehnt würde, die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen könnte. Folglich ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Dringlichkeit der von Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen dargetan ist.

Drittens hat der Gerichtshof geprüft, ob die Interessenabwägung für den Erlass der einstweiligen Anordnungen spricht. Nach Auffassung des Gerichtshofs bestünde die Gefahr, dass das Allgemeininteresse der Union am reibungslosen Funktionieren ihrer Rechtsordnung bis zum Erlass des Endurteils schwer und irreparabel beeinträchtigt würde, wenn die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, aber der Klage in der Hauptsache stattgegeben werden sollte. Hingegen kann Polens Interesse am reibungslosen Funktionieren des Obersten Gerichts bei Erlass der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt werden, auch wenn die Klage in der Hauptsache abgewiesen werden sollte, da die einstweiligen Anordnungen lediglich zur Folge haben, dass die vor dem Erlass des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht bestehende rechtliche Regelung für einen begrenzten Zeitraum weiter angewandt wird. Unter diesen Umständen spricht die Interessenabwägung nach Auffassung des Gerichtshofs für den Erlass der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen.

Daher hat der Gerichtshof dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen stattgegeben.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 204 v. 17.12.2018 zum Beschl. v. 17.12.2017 – Rs. C-619/18 R (Kommission / Polen)


[1] Die Richter am Obersten Gericht, die zwischen dem 4. Juli 2018 und dem 3. April 2019 das 65. Lebensjahr vollenden, treten am 3. April 2019 in den Ruhestand, es sei denn, sie legen vor dem 3. April 2019 die erforderliche Erklärung und die erforderliche Bescheinigung vor und der Präsident der Republik Polen erteilt die Genehmigung zur weiteren Ausübung des Amtes am Obersten Gericht. Für die Richter am Obersten Gericht, die dort vor dem 3. April 2018 ernannt wurden und nach dem 3. April 2019 das 65. Lebensjahr vollenden, gelten die allgemeinen Regeln für die Ausübung einer richterlichen Tätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, d. h., sie müssen eine Erklärung und eine Bescheinigung vorlegen und benötigen die Genehmigung durch den Präsidenten der Republik Polen.

[2] Rechtssache C-619/18.

[3] Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

[4] Das von Ungarn als Streithelfer unterstützt wird.

[5] Vgl. Pressemitteilung Nr. 159/18.

[6] Nach dieser Vorschrift sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.