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Verpflichtung des Beamten zur Dienstunfallmeldung laut BVerwG auch bei Kenntnis des Dienstherrn vom Unfallereignis

17. Dezember 2018 by Klaus Kohnen

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 – 2 C 18.17/ Weitere Schlagworte: Meldepflicht; Ausschlussfrist

von Oberlandesanwältin Beate Simmerlein, Landesanwaltschaft Bayern

Leitsätze:

1. Ein nach § 45 Abs. 1 BeamtVG meldepflichtiger „Unfall“ ist nicht nur der – feststehende – Dienstunfall, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise – aktuell oder später – einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann.

2. Die Meldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG bezieht sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen. Deshalb ist eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat.

3. Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen. Das gilt selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet worden ist.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

1. Das BVerwG hat entschieden, dass ein Beamter einen Dienstunfall auch dann innerhalb der gesetzlichen Meldefristen bei seinem Dienstvorgesetzten melden muss, wenn der Dienstvorgesetzte bereits anderweitig Kenntnis von dem Unfall erlangt hat.

Die Entscheidung, die zum Beamtenversorgungsgesetz i.d.F. der Neubekanntmachung vom 16.12.1994 (BeamtVG 1994) erging, lässt sich auf das geltende bayerische Recht übertragen. Die entsprechende Vorschrift des BayBeamtVG ist jeweils in Klammer angegeben.

2. Das BVerwG weist zunächst unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 28.02.2002 – 2 C 5/01, Rn.17; Beschl. v. 11.07.2014 – 2 B 37/14, Rn. 8) darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beamte selbst ein Ereignis als Dienstunfall einstuft. Jedes Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise – aktuell oder später – einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann, ist als meldepflichtiger „Unfall“ nach § 45 Abs. 1 BeamtVG 1994 (Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG) anzuzeigen.

Der Dienstherr soll, unabhängig von der Wertung des Beamten, in die Lage versetzt werden, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Zum einen werden damit Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen. Innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolgen sind auch dann nach § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 (Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) gesondert zu melden, wenn der Beamte den Unfall selbst bereits zuvor fristgerecht gemeldet hatte.

3. In der Entscheidung stellt das BVerwG nunmehr klar, dass auch die Kenntnis des Dienstvorgesetzten von dem Unfall nicht die Meldepflichten des Beamten ersetzt. § 45 Abs. 3 BeamtVG 1994 (Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG), wonach der oder die Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm oder ihr gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen hat, ersetzt die in derselben Bestimmung geregelten Meldepflichten des Beamten nicht, sondern ergänzt sie lediglich.

Das BVerwG verweist hierzu darauf, dass das Gesetz keine Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehe. Aufgrund der Bezeichnung der Meldefrist als Ausschlussfrist mit der Folge des materiellen Rechtsverlusts bei Untätigbleiben des Beamten innerhalb der Frist könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz Ausnahmen vorsehen wollte.

Net-Dokument: BayRVR2018121701 (über die ohne Leerzeichen einzugebende Net-Dokumenten-Nummer ist der Beitrag über die BayRVR-interne Suche und i.d.R. auch über Google jederzeit eindeutig identifizierbar und direkt aufrufbar)

Titelfoto/-abbildung: (c) p365.de – Fotolia.com

Anmerkung der Redaktion

Oberlandesanwältin Beate Simmerlein ist bei der Landesanwaltschaft Bayern schwerpunktmäßig u.a. für das Kommunalrecht, das Schul- und Prüfungsrecht, das Medienrecht, das Sozialrecht sowie für das Personalvertretungsrecht zuständig.

Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen zum 15. eines jeden Monats (ggfls. am darauf folgenden Werktag) eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor: Beiträge der LAB.

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