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BGH: Schutz einer digitalen Bibliothek gegen Framing – Verhandlungstermin: am 21. Februar 2019 (I ZR 113/18)

18. Dezember 2018 by Klaus Kohnen

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift, also gegen das Einbetten von digitalen Inhalten, die auf einem anderen Server als dem des Nutzers gespeichert sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Trägerin einer digitalen Bibliothek. In dieser Bibliothek sind auf einer Homepage über Links digitalisierte Inhalte abrufbar, nämlich hochauflösend gespeicherte Digitalisate. Einige der digitalisierten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die Bibliothek selbst speichert nur Vorschaubilder und Zugangsdaten der jeweiligen Digitalisate. Über eine Eingabemaske der Datenbank der Bibliothek kann der Nutzer Objekte und Informationen aus Kultur und Wissenschaft gezielt suchen. Ferner kann eine über die Bibliothek eingeblendete Objektabbildung durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln angezeigt werden.

Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Nutzungsvertrages. Die Beklagte macht den Abschluss des Nutzungsvertrages von der Aufnahme folgender Klausel abhängig:

„Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“

Die Klägerin lehnt diese Klausel ab und hat Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Klausel verpflichtet sei.

Bisheriger Prozessverlauf

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Framing, also ein Einbetten der digitalen Medien, die auf anderen Servern gespeichert sind, sei nicht als öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG und damit nicht als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung zu beurteilen. Weil durch die verlangten Schutzmaßnahmen gegen ein Framing nur verhindert würde, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framing auf fremden Drittseiten genutzt werden können, die Seiten der Bibliothek aber auch bei Anwendung solcher Schutzmaßnahmen frei und umfassend erreichbar blieben, würden die Werke durch Framing nicht unter Verwendung eines bislang nicht verwendeten technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben. Von der Klägerin einen hohen Aufwand für die Schutzmaßnahmen zu verlangen, um ein Framing zu unterbinden, wäre deshalb entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG keine Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen mehr.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Pressemitteilung des BGH Nr. 190 v. 18.12.2018 – I ZR 113/18

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