Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Klimaschutz als Staatszielbestimmung)

Abgeordnete und Fraktionen von CSU und Freien Wählern haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/101 v. 16.01.2019). Die in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV genannten Schutzgüter Boden, Wasser und Luft werden hiernach um das Schutzgut Klima ergänzt. Der Klimaschutz erhält damit den Rang einer Staatszielbestimmung und wird ausdrücklich als vorrangige Aufgabe von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts benannt.

Art. 141 Abs. 1 erhält nach dem Gesetzentwurf folgenden Wortlaut (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

(1) 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. 4Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

Boden, Wasser und Luft, Luft und Klima als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,

die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,

den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,

die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.

(2)-(3) […]

Gesetzesbegründung (Ausschnitt)

Der Klimawandel ist in Bayern wie in vielen anderen Teilen der Welt spürbar und messbar. Die Durchschnittstemperatur steigt. Immer häufiger kommt es zu extremen Wetterereignissen mit erheblichen Personen- und Sachschäden.

Der Klimaschutz ist eine weltweite Aufgabe.

Die dafür erforderlichen Anstrengungen müssen nicht nur durch Entscheidungen auf europäischer Ebene und auf Bundesebene, sondern auch durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen auf Landesebene umgesetzt werden. Dazu bedarf es regelmäßig der Abwägung zwischen unterschiedlichen Belangen. Das Ausmaß der Herausforderung, vor der wir stehen, macht es erforderlich, die Bedeutung des Klimaschutzes bei solchen Abwägungsentscheidungen klar zu benennen und weiter zu stärken.

Der Klimaschutz soll daher in Form einer Staatszielbestimmung ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen werden, und zwar in Art. 141 Abs. 1 der Verfassung, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen regelt.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)