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VG Würzburg: Anträge auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen im Vorfeld eines Rats- und Bürgerbegehrens abgelehnt

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die 2. Kammer des VG Würzburg mit Beschlüssen vom 18. Januar 2019 Anträge auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen im Vorfeld eines Rats- und Bürgerbegehrens abgelehnt.

Im Verfahren W 2 E 19.28 begehrten zwei Antragstellerinnen den Widerruf und die Unterlassung von mehreren Äußerungen des Oberbürgermeisters der Stadt Schweinfurt im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren „Für einen klimaschützenden und kostengünstigen Stadtwald“ und dem Ratsbegehren „Stadtgrün mit Zukunft: Bürgerpark für alle“, die am 20. Januar 2019 stattfinden sollen. Im Verfahren W 2 E 19.35 verlangte die Stadt Schweinfurt von den Antragsgegnerinnen, den Vertreterinnen des Bürgerbegehrens vom 20. Januar 2019 und Antragstellerinnen im Verfahren W 2 E 19.28, die Abgabe von Erklärungen sowie ergänzende Erklärungen gegenüber den Medien und dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf „unrichtige Aussagen“.

In beiden Fällen scheiterten die Anträge unter anderem an dem Verbot, die Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Im Verfahren W 2 E 19.28 konnte das Gericht auch keine besondere Eilbedürftigkeit erkennen. Hierbei hat das Gericht insbesondere auf die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtmäßigkeits-kontrolle verwiesen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde zum BayVGH erhoben werden.

Pressemitteilung des VG Würzburg v. 18.01.2019 zu den Beschl. v. 18.01.2019 – W 2 E 19.28 und W 2 E 19.35