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VG Regensburg: Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter erfolgreich

21. Januar 2019 by Klaus Kohnen

Das VG Regensburg verurteilte den früheren Leiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege mit Urteil vom 18. Januar 2019 zur Zahlung von rund 730.000 Euro als Schadenersatz an den Freistaat Bayern.

Der beklagte ehemalige Generalkonservator hatte bis Ende November 2013 für Arbeiten im Rahmen eines 2006 begonnenen Projekts zur Nachqualifizierung und Revision der bayerischen Denkmalliste auch externe Kräfte mit befristeten Verträgen beauftragt. Teilweise schloss er mit denselben Personen zeitlich aufeinanderfolgend mehrere Verträge. In einem solchen Fall hatten die Arbeitsgerichte erstmals im Mai 2010 entschieden, dass es sich dabei nicht um Werkverträge, sondern um Arbeitsverträge handelte, die sozialversicherungspflichtig sein können. Dennoch schloss der damalige Behördenleiter noch weitere rund 90 vergleichbare Vereinbarungen ab. Der vom Landesamt für Finanzen eingeklagte Schadenersatz setzt sich im Wesentlichen aus Nachzahlungen des Freistaats Bayern von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungsträger (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen etc.) für diese weiteren Verträge zusammen.

Gegen diese Forderung hatte der frühere Behördenleiter insbesondere eingewandt, nach dem ersten arbeitsgerichtlichen Urteil habe er einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ein neues Vertragsmuster mit dem Ziel entwerfen lassen, die Entstehung weiterer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, durch die weiteren Verträge ebenfalls derartige Arbeitsverhältnisse zu begründen. Insoweit habe er also nicht schuldhaft irgendwelche Dienstpflichten verletzt. Außerdem hätte der Freistaat Bayern versuchen müssen, sich durch sozialgerichtliche Klagen gegen eine Pflicht zur Zahlung an die Sozialversicherungsträger zu wehren, um so den eingetretenen Schaden zu vermeiden.

Der klagende Freistaat Bayern machte dagegen geltend, auch diese weiteren Verträge hätten sich nach Wortlaut und tatsächlicher Durchführung nicht wesentlich von den früheren Verträgen unterschieden. Der Beklagte sei auch verwaltungsintern auf die Risiken hingewiesen worden. Er habe damit grob fahrlässig gegen seine beamtenrechtlichen Dienstpflichten verstoßen, da ein Beamter das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht schädigen dürfe und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe. Zum Versuch, den Schaden noch mittels sozialgerichtlicher Klagen gegen die Sozialversicherungspflicht abzuwenden, sei der Freistaat Bayern nicht verpflichtet gewesen.

Die 1. Kammer des VG Regensburg hatte über die Klage am 22. und 23. Oktober 2018 mündlich verhandelt und dabei auch mehrere Zeugen vernommen. Wegen kurzfristig vorgelegter umfangreicher Unterlagen hatte das Gericht den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesen in der Folge noch schriftlich zu äußern.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung durch den BayVGH gestellt werden.

Pressemitteilung des VG Regensburg v. 21.01.2019 zum Urt. v. 18.01.2019 – RN 1 K 14.2132

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