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BVerwG: Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist

Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Ist sie verstrichen, bevor die Behörde den Widerruf verfügt, so wird sie auch dann nicht wieder in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene dem Widerruf widerspricht und die Behörde dem Widerspruch aufgrund ergänzender Ermittlungen teilweise stattgibt. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin betrieb ein Unternehmen mit zwei Beherbergungsbetrieben, die durch das Elbehochwasser im August 2002 erheblich beschädigt worden waren. Zur Beseitigung der Hochwasserschäden bewilligte ihr die beklagte Sächsische Aufbaubank (SAB) zwischen November 2002 und Juni 2003 mehrere Subventionen. 2005 legte die Klägerin Verwendungsnachweise vor, deren abschließende Prüfung im April 2007 Anlass zu mehreren Beanstandungen gab. Die Beklagte hörte die Klägerin hierzu an, woraufhin im Juli 2008 ein Erörterungstermin stattfand. Dabei wurde der Klägerin nachgelassen, zur Beseitigung der von der KfW geäußerten Zweifel bis zum 1. September 2008 eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Davon machte die Klägerin keinen Gebrauch.

Ende September 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die jeweiligen Zuwendungsbeträge um näher bestimmte Teilbeträge reduziert hätten, und verlangte von der Klägerin Erstattung nebst Zinsen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Januar 2012 stützte sie dies zusätzlich auf entsprechende Teilwiderrufe der Bewilligungsbescheide. In einigen Verfahren führte das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu einer Verringerung der Erstattungsbeträge. Das VG hat die Klagen jeweils abgewiesen. Das OVG hat den Berufungen der Klägerin stattgegeben und die Rückforderungsbescheide aufgehoben, weil diese verspätet erlassen worden seien.

Das BVerwG hat die hiergegen gerichteten Revisionen der SAB zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe sich jeweils um eine Festbetragsförderung gehandelt, von der sich die Behörde später nur im Wege der Rücknahme oder – wie hier – im Wege des Widerrufs habe distanzieren können. Rücknahme und Widerruf seien aber nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von dem Rücknahme- oder Widerrufsgrund sowie von den möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen erlangt habe. Letzteres setze dessen Anhörung und Stellungnahme voraus; werde hierzu, wie üblich und empfehlenswert, eine Frist gesetzt, so müsse diese abgewartet werden. Würden hierdurch nicht zusätzliche Ermittlungen veranlasst, so sei die Sache entscheidungsreif, und die Jahresfrist beginne zu laufen. So liege es hier, nachdem die Klägerin von der bis zum 1. September 2008 eingeräumten Möglichkeit, eine ergänzende Bescheinigung des Steuerberaters einzureichen, keinen Gebrauch gemacht habe. Weil die Beklagte die Frist habe verstreichen lassen, und sei es in Verkennung der Rechtslage, so sei die erst nach mehr als zwei Jahren verfügte Rückforderung wegen des in Rede stehenden Widerrufsgrundes nicht mehr zulässig. Daran ändere es nichts, dass die Klägerin gegen die gleichwohl verspätet noch erlassenen Rückforderungsbescheide Widerspruch eingelegt und diesen mit zusätzlichen Erwägungen begründet habe; ebensowenig, dass die Beklagte daraufhin zusätzliche Ermittlungen eingeleitet und einigen Widersprüchen aus Sachgründen teilweise stattgegeben habe.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 5 v. 23.01.2019 zu den Urt. v. 23.01.2019 – BVerwG 10 C 5.17, BVerwG 10 C 6.17, BVerwG 10 C 7.17