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StMFH: Bayern hat seit einem Jahr als erstes Bundesland eine eigenständige IT-Sicherheitsbehörde – LSI als kompetenter Partner für IT-Sicherheit der öffentlichen Verwaltung

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Ein Jahr nach dem offiziellen Startschuss für das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) zieht Finanz- und Heimatminister Albert Füracker zufrieden Zwischenbilanz: „Das LSI ist ein Anker der IT-Sicherheit in Bayern! Bürger und Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass ihre Daten bei der Verwaltung gut und sicher aufgehoben sind. Mit dem LSI gehen wir diese Herausforderungen des digitalen Zeitalters aktiv an.“

Bayern hatte als erstes Bundesland mit einer eigenständigen IT-Sicherheitsbehörde auf immer neue Gefährdungslagen der digitalen Welt reagiert.

„Gerade in Zeiten digitaler Vernetzung steigen die Herausforderungen an die IT-Sicherheit enorm. Wir müssen das Menschenmögliche tun, um die uns anvertrauten Daten der Bürgerinnen und Bürger mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich zu schützen“, betont Füracker.

Die hochqualifizierten IT-Experten am LSI können Cyberangriffe vorausschauend und effizient abwehren. Neue Bedrohungen werden schnell erkannt und analysiert, Gegenmaßnahmen erarbeitet und bestehende Sicherheitsmaßnahmen laufend fortentwickelt.

Kernaufgabe des LSI in Nürnberg mit seinen Außenstellen in Würzburg und Bad Neustadt a.d.Saale ist die Gefahrenabwehr für staatliche IT-Systeme.

„Wichtigste Mission des LSI ist der Schutz des staatlichen Behördennetzes. Das LSI berät aber auch Kommunen, öffentliche Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger in IT-Sicherheitsfragen“, so Füracker.

Die Angebote des LSI werden rege in Anspruch genommen. Bei regionalen IT-Sicherheitskonferenzen, Informationsveranstaltungen und anlassbezogenen, individuellen Beratungsterminen sensibilisiert das LSI Bürger, Kommunen und Behörden für Risiken im weltweiten Netz.

„Mit seinem vielfältigen Angebot ist das LSI ein wertvoller Partner und eine starke Unterstützung für alle Beteiligten“, freut sich Füracker.

Pressemitteilung des StMFH Nr. 10 v. 28.01.2019