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BayVGH: Salmonellenbefallene Dönerspieße sind bei positiver Eigenkontrolle vom Markt zu nehmen [Revision zugelassen]

8. Februar 2019 by Klaus Kohnen

Der 20. Senat des BayVGH hat mit heute bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass die Herstellerin von fabrikmäßig hergestellten Dönerspießen verpflichtet ist, diese und die betroffene Charge vom Markt zu nehmen, wenn sie im Rahmen von Eigenkontrollen einen Salmonellenbefall feststellt. Sie hat dies auch in ihrem betriebseigenen Hygienekonzept festzuschreiben. Der BayVGH hat damit die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage abgewiesen.

Geklagt hatte ein mittelständisches Lebensmittelunternehmen, das tiefgefrorene Fleischdrehspieße für den Einzelhandel produziert. Die Fleischdrehspieße werden im Werk der Klägerin hergestellt, tiefgefroren und anschließend z.B. an Restaurantbesitzer ausgeliefert. Dort werden die Drehspieße dann erhitzt und anschließend portioniert – etwa als Döner Kebab – an den Endverbraucher verkauft. Eine direkte Abgabe an Endverbraucher erfolgt nicht. Im Auslieferungszustand sind die Drehspieße nicht verzehrfähig. Sie erhalten daher alle ein Etikett mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“. Vor der Auslieferung werden stichprobenartig Eigenkontrollen entnommen und diese mikrobiologisch untersucht. Die Lebensmittelbehörden sind der Ansicht, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, bei einem positiv festgestellten Salmonellenbefall die bereits ausgelieferte Ware zurückzunehmen. Die Klägerin bestreitet mit ihrer Klage eine entsprechende Verpflichtung.

Nach Ansicht des BayVGH folgt eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin aus Art. 7 Abs. 2 der EU-Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (EU-Verordnung Nr. 2073/2005). Auf die noch von der Vorinstanz bejahte Frage, ob es sich durch das angebrachte Etikett „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ trotzdem um ein sicheres Lebensmittel handelt, kam es bei der Entscheidung nach Ansicht des BayVGH nicht an.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, binnen Monatsfrist Revision beim BVerwG in Leipzig einlegen.

Pressemitteilung des BayVGH v. 08.02.2019 zum Urt. v. 07.02.2019 – 20 B 17.1560

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