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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMJ: Bayerns Justizminister Eisenreich fordert erweiterte Strafbarkeit von Plattformen für kriminelle Geschäfte im Darknet

15. Februar 2019 by Klaus Kohnen

Bayerns Justizminister Georg Eisenreich spricht heute im Bundesrat zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von digitalen Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen. Er begrüßt dabei den von Nordrhein-Westfalen vorgelegten Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes, fordert aber einen erweiterten Anwendungsbereich, höhere Strafen und mehr Befugnisse für die Ermittler.

Dazu Eisenreich:

„Die Welt wird immer stärker digital, mit großen Vorteilen aber auch Risiken. Drogen, Waffen, gefälschte Pässe, Kinderpornografie, Mobbing bis hin zum Auftragsmord – für alles, was das kriminelle Herz begehrt, gibt es digitale Marktplätze. Das ist ein lukratives Geschäftsmodell, besonders im Darknet. Etliche Onlineplattformen sind nur darauf angelegt, Angebot und Nachfrage von illegalen Waren und Dienstleistungen zu bedienen. Freiheit im Internet ist wichtig, aber rechtsfreie Räume darf es nicht geben. Unser Rechtsstaat muss auch im Internet stark sein.“

Bayern ist bereits aktiv, um das Internet sicherer zu machen. Die Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist seit 2015 erfolgreich bei der Verfolgung von Straftaten im Cyberspace – die Fallzahlen der ZCB steigen von Jahr zu Jahr stark an.

Bayerns Justizminister weiter:

„Bayern hat sich in der Länder-Arbeitsgruppe ‚Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht‘ intensiv eingebracht und wir begrüßen den Vorstoß aus NRW für die Strafbarkeit des Betreibens krimineller Infrastrukturen. Der vorliegende Entwurf geht aber nicht weit genug. Erstens darf der Straftatbestand nicht zu eng formuliert sein – denn ist es einfach und kostenlos, den Tor-Browser für das Darknet zu installieren. Zweitens wollen wir die Lücken, die ein Strafkatalog lässt, vermeiden. Und drittens muss jeder, der kriminelle Infrastrukturen im Internet bereitstellt, bestraft werden, über das Darknet hinaus. Wir brauchen effektive strafrechtliche Grundlagen, um gegen Online-Plattformen vorzugehen, die darauf gerichtet sind, Straftaten zu ermöglichen oder zu erleichtern.“

Eisenreich betont:

„Ein zeitgemäßes Strafrecht für die digitale Welt beinhaltet außerdem weitgehendere Befugnisse für die Ermittler – etwa die Verkehrsdatenspeicherung und die Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung. Nur so können wir Verbrechen im Internet noch wirksamer bekämpfen.“

Hintergrund

Die Justizminister der Länder hatten sich auf der Herbst-Justizministerkonferenz im November 2017 dafür ausgesprochen, dass kriminelle Machenschaften im Darknet besser geahndet werden müssen. In der von der Justizministerkonferenz eingesetzte Länder-Arbeitsgruppe „Digitale Agenda im Straf- und Strafprozessrecht“ hat sich Bayern mit dem Thema der illegalen Marktplätze im Internet intensiv beschäftigt. Nach einem gemeinsamen Beschluss der Justizministerkonferenz im Herbst 2018 hat Nordrhein-Westfalen einen dahingehenden Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser wird am 15.2.2019 erstmals im Plenum des Bundesrats vorgestellt.

Bayern unterstützt die Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Anbieten internetbasierter Infrastrukturen zum Anbieten illegaler Waren und Dienstleistungen im Kernstrafrecht. Der Entwurf aus Nordrhein-Westfalen geht aber nicht weit genug und enthält Strafbarkeitslücken. Bayern hat daher im Bundesrat eine Reihe von Änderungsanträgen gestellt.

Bayern setzt sich unter anderem dafür ein, dass die Strafbarkeit sich nicht nur auf das Darknet beschränkt, sondern auch den Betrieb krimineller Infrastrukturen im öffentlichen, für jedermann zugänglichen, Internet umfasst. Die in dem Vorschlag aus NRW enthaltene Verwendung eines Straftatenkatalogs schränkt die Norm zudem zu sehr ein. Jedes Angebot, das auf die Begehung jeglicher Straftaten gerichtet ist, ist strafwürdig. Die neue Strafnorm sollte außerdem die Möglichkeit einer Strafe von bis zu fünf Jahren vorsehen. Gerade im Bereich der Schwerkriminalität (z.B. Angebote von Auftragsmorden) wird ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat ggf. nicht gerecht. Ein erhöhter Strafrahmen sollte zudem neben der gewerbsmäßigen auch für die bandenmäßige Begehung vorgesehen werden.

Damit das neue Gesetz auch in der Praxis wirksam ist, brauchen die Strafverfolgungsbehörden außerdem die nötigen Befugnisse, um effektiv gegen die Täter im Internet ermitteln zu können. Sonst läuft die Einführung eines neuen Straftatbestands ins Leere. Die Strafverfolgungsbehörden müssen bei ihren Ermittlungen in noch größerem Ausmaß auf die Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung zurückgreifen dürfen und sich der Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten bedienen können. Bayern hat das bereits mehrfach gefordert: Unsere Strafverfolgungsbehörden brauchen ausreichende digitale Ermittlungsbefugnisse für die digitale Welt.

Pressemitteilung des StMJ Nr. 6 v. 15.02.2019

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung

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