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BVerwG: Privilegierung im Bauplanungsrecht nur für öffentlich verantwortete Unterbringung von Geflüchteten

Die planungsrechtliche Begünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, kommt nur Bauvorhaben zugute, mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung genügen will. Dies hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt Kassel eine Baugenehmigung für den Bau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Außenbereich. Die Stadt sah keinen Bedarf für eine solche Einrichtung und lehnte den Bauantrag ab. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des HessVGH ließ der Bau die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und war daher unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 246 Abs. 9 BauGB berufen, der – befristet bis zum 31. Dezember 2019 – den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtert. Die Norm begünstige allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Private Vorhaben seien nur privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen wolle. Daran fehle es.

Diese Auffassung hat das BVerwG bestätigt. § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt Vorhaben, die der „Unterbringung“ von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen. Unterbringung ist nur die öffentlich verantwortete Unterbringung, sei es in Bauten der öffentlichen Hand, sei es in privaten Unterkünften. Dies folgt aus dem fachsprachlichen Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien. Es muss daher durch Abstimmung mit der öffentlichen Hand oder in sonstiger Weise hinreichend gesichert sein, dass ein Bau für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden genutzt werden wird. Anderenfalls kommt § 246 Abs. 9 BauGB einem Vorhaben nicht zugute.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 12 v. 21.02.2019 zum Urt. v. 21.02.2019 – BVerwG 4 C 9.18