Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/346 v. 22.02.2019). Dieser sieht Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG), Spielbankgesetzes (SpielbG), Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie des Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vor. Das Gesetz soll im Wesentlichen rückwirkend ab dem 01.01.2019 in Kraft treten. Stichworte u.a.: Stellenansparung zur Ermöglichung der Lernzeitverlängerung am Gymnasium, Anrechnungsfreiheit des Familiengeldes, Anpassung der Zuschüsse zum Personalaufwand an privaten Grund- und Haupt-/Mittelschulen, Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit.

Problem

1. Gemäß Art. 78 der Bayerischen Verfassung (BV) und den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) müssen die Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan ist durch Gesetz festzustellen.

2. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der finanzwirtschaftlichen Lage und den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG und Art. 2 Satz 3 BayHO).

3. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHO in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung soll der Haushalt regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Ab dem Jahr 2020 müssen die Länder die neue Schuldenregel des Art. 109 Abs. 3 Grundgesetz einhalten. Diese sog. „Schuldenbremse“ wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 auch in der Bayerischen Verfassung verankert. Danach ist der Haushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

4. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHO ist die Verschuldung des Freistaats Bayern am Kreditmarkt bis 2030 abzubauen; die konjunkturelle Entwicklung ist dabei zu berücksichtigen.

5. Beim bisherigen Vollzug des zum 1. August 2018 in Kraft getretenen Bayerischen Familiengeldgesetzes gestalteten sich das Verständnis der Zweckbestimmung und, hieraus folgend, die Frage der Anrechnung auf andere Sozialleistungen uneinheitlich. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, eine solche Anrechnung auszuschließen, wurde nicht vollständig erreicht.

6. Die gesetzlich vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfung der Zuschüsse zum notwendigen Personalaufwand an privaten Grund- und Haupt-/Mittelschulen hat Anpassungsbedarf ergeben. Ferner gibt der Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode neben der Erhöhung der Personalkostenzuschüsse für Privatschulen eine Verkürzung des Beobachtungszeitraums vor; dies betrifft neben privaten Grund und Haupt-/Mittelschulen auch nichtstaatliche Realschulen und Gymnasien, Freie Waldorfschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs. Ferner sollen der an die Schulträger privater Gymnasien, Realschulen und Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangstufe 5) geleistete Versorgungszuschuss sowie der für Schülerinnen und Schüler privater Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs gewährte Schulgeldersatz angehoben werden.

7. Bisher wird ein staatlicher Zuschuss zu den Elternbeiträgen nur für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung für höchstens 12 Monate gewährt. Damit der Elternbeitrag keine Zugangshürde zur frühkindlichen Erziehung und Bildung darstellt, soll der Bezugszeitraum für den staatlichen Zuschuss auf die gesamte Kindergartenzeit ausgeweitet werden.

Lösung

1. Das Haushaltsgesetz 2019/2020 stellt den Haushaltsplan fest. Es trifft vorsorgliche Bestimmungen für konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen und enthält allgemeine Regelungen für die Haushaltsführung.

Wie in den vergangenen Jahren soll der Haushaltsplan gemäß Art. 12 BayHO als Zweijahreshaushalt aufgestellt werden.

Die Gliederung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 entspricht der Gliederung des Haushaltsgesetzes 2017/2018.

2. Der Doppelhaushalt 2019/2020 basiert auf folgenden Eckpunkten:

  • Der allgemeine Haushalt kann zum vierzehnten und fünfzehnten Mal in Folge ohne Nettoneuverschuldung ausgeglichen werden.
  • Der Abbau der Staatsverschuldung wird mit einer Tilgung von 1 Mrd. € konsequent fortgesetzt; davon 250 Mio. € im Jahr 2019 und 750 Mio. € im Jahr 2020.
  • Die Investitionsausgaben erreichen mit rund 17 Mrd. € ein neues Rekordniveau.

3. Die innerhalb der Steuerverbünde erforderlichen Änderungen werden durch das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019 getroffen.

4. Das Haushaltsvolumen entwickelt sich wie folgt (in Mio. €):

 201820192020
Formales Ausgabevolumen61 679,065 284,159 948,9
abzüglich besondere Finanzierungsvorgänge– 676,5– 367,3– 183,1
verbleibt bereinigtes Ausgabevolumen

in der bundeseinheitlichen

Abgrenzung des Finanzplanungsrates

61 002,664 916,759 765,8
Steigerung gegenüber dem Vorjahr in %+ 5,2 %+ 6,4 %+ 7,9 %
Abzüglich Ausgaben für

den Länderfinanzausgleich

-6 300,0– 6 900,0
Verbleibendes Ausgabevolumen54 702,658 016,759 765,7
Steigerung gegenüber Vorjahr in %+ 6,1 %+ 3,0 %
Jahresdurchschnitt 2019/2020:+ 4,5 %

Durch die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs entfallen ab dem Jahr 2020 die Zahlungen in den Länderfinanzausgleich auf der Ausgabenseite. Der Finanzkraftausgleich unter den Ländern erfolgt künftig durch Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und betrifft daher nur noch die Einnahmenseite. Dadurch kommt es zu einem Rückgang des Ausgabevolumens vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020.

5. Durch Art. 10 (Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes) wird der schon bisher in Art. 1 BayFamGG angelegte Zweck des Familiengeldes auch in den Anspruchsvoraussetzungen gespiegelt. Hierdurch wird klargestellt, dass mit dem Familiengeld ein anderer Zweck als die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt wird und der Gesetzgeber erwartet, dass das Familiengeld zur Gewährleistung der Betreuung der Kinder verwendet wird. Dies führt zu einer Anrechnungsfreiheit nach § 11a Abs. 3 SGB II. Der Charakter der Leistung wird hiervon nicht berührt.

6. Durch die Art. 12 und 13 (Änderungen der Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes) werden die staatlichen Leistungen für den notwendigen Personalaufwand privater Grund- und Haupt-/Mittelschulen angemessen angepasst. Der Prüfungsturnus wird für alle betroffenen Schularten verkürzt. Der Zuschuss-Satz des Versorgungszuschusses wird stufenweise, der Schulgeldersatz einmalig angehoben.

7. Durch Art. 14 (Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes) und Art. 15 (Änderung der Kinderbildungsverordnung) soll die gesetzliche Grundlage für die Ausweitung des Beitragszuschusses auf die gesamte Kindergartenzeit geschaffen werden. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt in gleicher Weise wie schon bisher im letzten Kindergartenjahr. Die Gemeinden werden verpflichtet, den Beitragszuschuss an nach dem BayKiBiG geförderte nicht-kommunale Träger weiterzuleiten. Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden verpflichtet, den staatlichen Zuschuss an die Eltern weiterzureichen, indem die Elternbeiträge in entsprechender Höhe reduziert werden. Die Höhe des Beitragszuschusses beträgt monatlich 100 € je Kind.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen und Stand des Verfahrens: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)