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BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem Ermittlungsverfahren

Der Generalbundesanwalt beim BGH muss keinen Informationszugang zu Unterlagen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewähren. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, beantragte bei dem Generalbundesanwalt den Informationszugang zu einer Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt bzw. zu dem gesamten Schriftverkehr in diesem Ermittlungsverfahren. Der Generalbundesanwalt lehnte den Antrag unter Berufung auf vorrangige Regelungen der Strafprozessordnung über den Zugang zu amtlichen Informationen ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehören die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18 v. 28.02.2019 zum Urt. v. 28.02.2019 – BVerwG 7 C 23.17