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BVerwG: Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin war im streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die

Kranken- und Pflegeversicherung monatlich insgesamt rd. 253 € fest. Damit beliefen sich die sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rd. 1.771 €. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rd. 496 €. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, sie sei als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin ist vor dem VG ohne Erfolg geblieben. Das OVG hat die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung von weiteren rd. 390 € verpflichtet.

Das BVerwG hat das Urteil des OVG im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 17 v. 28.02.2019 zum Urt. v. 28.02.2019 – BVerwG 5 C 1.18