Gesetzgebung

BGH: Trinkwasserversorgungs-Anschlussbeiträge in Brandenburg – Verhandlungstermin am 9. Mai 2019 (III ZR 93/18)

Die Kläger verlangen – unter anderem gestützt auf § 1 Abs. 1 des in brandenburgisches Landesrecht überführten Staatshaftungsgesetzes der DDR (= StHG) – Schadensersatz in Form der Rückerstattung von im Jahre 2011 erhobenen Beiträgen für einen Trinkwasseranschluss.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz des beklagten Zweckverbandes angeschlossen wurde. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (= KAG Bbg. n.F.) und seiner Beitragssatzung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2011 einen Anschlussbeitrag von 1.321,96 € gegen die Kläger fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen die Kläger ab. Auf der Grundlage der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 (= KAG Bbg. a.F.) in der durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geprägten damaligen Auslegung wäre die Beitragspflicht hingegen verjährt gewesen. Im Jahr 2015 hob das BVerfG Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg und des VG Cottbus, mit denen gegen andere Betroffene in vergleichbaren Konstellationen (sog. „Altanschließer“) festgesetzte Beiträge für rechtmäßig befunden worden waren, mit der Begründung auf, die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg. n.F. auf diese Fallgestaltungen führe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Nach einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG begehren die Kläger nunmehr Schadensersatz in Höhe des geleisteten Beitrags nebst Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen des Beklagten und des auf seiner Seite dem Verfahren als Streithelfer beigetretenen Landes hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Kläger sowohl auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 StHG als auch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG verneint. Das Staatshaftungsgesetz sei nicht anwendbar, weil es nicht um einen Einzelfall rechtswidrigen Verwaltungshandelns gehe, sondern um legislatives Unrecht. Der Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere am fehlenden Verschulden der Amtsträger. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist unter anderem die Abgrenzung von administrativem und legislativem Unrecht im Zusammenhang mit der Prüfung des verschuldensunabhängigen Anspruchs aus § 1 Abs. 1 StHG. Ferner geht es darum, ob der geltend gemachte Anspruch der Kläger vom Schutzzweck des § 1 Abs. 1 StHG erfasst ist oder ihm die (analog anzuwendende) Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegenstehen könnte.

Das Verfahren hat Pilot-Charakter für zahlreiche noch anhängige Verfahren in Brandenburg.

Pressemitteilung des BGH Nr. 29 v. 07.03.2019 – III ZR 93/18