Aktuelles

EuGH: Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der europäischen Bürgerinitiative zur Verbesserung der Situation von Regionen mit einer nationalen Minderheit abgelehnt hat

Nach dem EU-Vertrag können Unionsbürger, wenn es sich um mindestens eine Million Bürger aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handelt, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse dem Unionsgesetzgeber vorzuschlagen, zur Umsetzung der Verträge einen Rechtsakt zu erlassen („europäische Bürgerinitiative“, im Folgenden: EBI). Bevor die Organisatoren beginnen können, die erforderliche Anzahl an Unterschriften zu sammeln, müssen sie die EBI bei der Kommission registrieren lassen, die insbesondere deren Gegenstand und deren Ziele prüft. Die Kommission kann die Registrierung insbesondere dann ablehnen, wenn der Gegenstand der EBI offenkundig nicht in einen Bereich fällt, in dem sie befugt ist, dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt vorzuschlagen.

Diesen Vorgaben entsprechend haben Herr Balázs-Árpád Izsák und Herr Attila Dabis zusammen mit fünf weiteren Personen im Juni 2013 der Kommission eine geplante EBI mit der Bezeichnung „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ vorgelegt[1]. Mit dieser Initiative soll erreicht werden, dass die Kohäsionspolitik der Union denjenigen geografischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmet, die sich in ihren ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Merkmalen von den angrenzenden Gebieten unterscheiden („Regionen mit einer nationalen Minderheit“). Hauptziel der Initiative ist es daher, Regionen mit einer nationalen Minderheit in Form von Maßnahmen zur Förderung, Erhaltung oder Entwicklung die Vorteile zugänglich zu machen, die sich aus der vorgenannten Politik ergeben, um zu verhindern, dass sie gegenüber den an sie angrenzenden Regionen wirtschaftlich benachteiligt werden.

In diesem Zusammenhang bringen die Organisatoren der EBI insbesondere vor, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit bedrohe und dass diese Besonderheiten einen schweren und dauerhaften demografischen Nachteil darstellten, den die Union im Rahmen ihrer Kohäsionspolitik bekämpfen solle.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2013[2] lehnte die Kommission es ab, die geplante Initiative zu registrieren, weil sie offenkundig nicht in einen Bereich falle, in dem sie dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt vorzuschlagen befugt sei. Herr Izsák und Herr Dabis erhoben daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Mit Urteil vom 10. Mai 2016[3] hat das Gericht jedoch die gegen diesen Beschluss erhobene Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Organisatoren das Vorliegen der genannten Bedrohung und des genannten Nachteils nicht nachgewiesen hätten.

Herr Izsák und Herr Dabis haben daraufhin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die EBI zum Ziel hat, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, so dass den Bürgern dieses Instrument leicht zugänglich sein muss.

Hinsichtlich der Frage, ob die Kohäsionspolitik eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Interessen der Regionen mit einer nationalen Minderheit, die sich durch diese Politik als benachteiligt, ja sogar bedroht ansehen, auf Unionsebene darstellen kann, stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht befunden hat, dass die Antwort auf diese Frage eine Tatsachen- und Beweiswürdigung enthalten müsse, für die die Beweislast bei den Organisatoren der EBI liege. Mit dieser Begründung hat das Gericht im Hinblick auf die Bedingung für die Registrierung von EBI und die Aufgabenverteilung zwischen den Organisatoren einer EBI und der Kommission im Rahmen des Verfahrens einer solchen Registrierung aber einen Rechtsfehler begangen.

Die Frage, ob die im Kontext einer EBI vorgeschlagene Maßnahme in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt, stellt nämlich keine Tatsachenfrage oder Frage der Beweiswürdigung dar, die den Beweislastregeln unterworfen ist, sondern im Wesentlichen eine Frage der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Verträge.

Wird an die Kommission eine Anmeldung einer geplanten EBI herangetragen, obliegt es ihr in diesem Stadium weder zu prüfen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht ist noch, ob die Begründung der geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist. Sie hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht die abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den angefochtenen Beschluss der Kommission für nichtig.

Der Gerichtshof bestätigt jedoch die Feststellung des Gerichts, wonach die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit nicht unter den Begriff „schwerer und dauerhafter demografischer Nachteil“ fallen und daher im Rahmen dieses Begriffs für die Zwecke der Kohäsionspolitik nicht berücksichtigt werden können. Diese Besonderheiten können im Vergleich zu den angrenzenden Regionen nämlich nicht zwingend einen Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung darstellen.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 24 v. 07.03.2019 zum Urt. v. 07.03.2019 – Rs. C-420/16 P (Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis / Kommission)


[1] Im englischen Original lautet die Initiative: „Cohesion policy for the equality of the regions and sustainability of the regional cultures“.

[2] Beschluss C (2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ abgelehnt wurde.

[3] Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016, Balázs-Árpád Izsák und Attila Dabis/Kommission (T-529/13), siehe auch Pressemitteilung Nr. 50/16.