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EuGH: Nachzug von Kindern, die nach dem System der islamischen Kafala unter der Vormundschaft von Unionsbürgern stehen

Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen Kafala die Vormundschaft übernommen hat, kann nicht als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ dieses Unionsbürgers angesehen werden / Der Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, muss jedoch nach einer Würdigung die Einreise des Minderjährigen in sein Hoheitsgebiet und seinen Aufenthalt dort erleichtern

Zwei im Vereinigten Königreich lebende Ehegatten französischer Staatsangehörigkeit beantragten bei den Behörden dieses Mitgliedstaats für ein algerisches Kind, dessen Betreuung ihnen in Algerien nach der Regelung der Kafala, einer Einrichtung des Familienrechts einiger Länder mit islamischer Tradition, übertragen wurde, eine Einreiseerlaubnis als Adoptivkind. Die britischen Behörden lehnten diesen Antrag ab. Die Ablehnung focht das Kind mit einem Rechtsbehelf an. In diesem Zusammenhang möchte der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) vom Gerichtshof zusammengefasst wissen, ob das Kind nach der Freizügigkeitsrichtlinie[1] als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ der Personen angesehen werden kann, die seine Betreuung nach der algerischen Kafala übernommen haben. Dies würde dem Kind ein Recht auf Einreise in das Vereinigte Königreich verschaffen.

Die Richtlinie sieht zwei Wege vor, auf denen ein Kind, das kein Unionsbürger ist, in Begleitung von Personen, mit denen ein „Familienleben“ besteht, in einen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten kann. Bei Verwandten in gerader absteigender Linie besteht dieses Recht auf Einreise und Aufenthalt praktisch automatisch, während bei anderen Familienangehörigen, denen der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt oder mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, für die Gewährung dieses Rechts zuvor eine Würdigung der Umstände erforderlich ist.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Kafala nach algerischem Recht die Verpflichtung eines Erwachsenen darstellt, sich genauso, wie es ein Elternteil für sein eigenes Kind täte, um den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines Kindes zu kümmern und die gesetzliche Vormundschaft über dieses Kind auszuüben. Im Unterschied zu einer Adoption, die das algerische Recht verbietet, verleiht die Betreuung eines Kindes unter Kafala dem Kind nicht die Stellung eines Erben des Vormunds. Zudem endet die Kafala mit der Volljährigkeit des Kindes und kann auf Antrag der leiblichen Eltern oder des Vormunds aufgehoben werden.

Der Gerichtshof prüft sodann, ob der in Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers dahin auszulegen ist, dass er ein Kind umfasst, dass nach der algerischen Kafala dauerhaft unter die gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers gestellt wurde.

Der Gerichtshof bestätigt insoweit, dass aus dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe der Freizügigkeitsrichtlinie in Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen. Da die Richtlinie außerdem keine Definition des Begriffs „Verwandter in gerader absteigender Linie“ enthält, sind bei der Auslegung dieses Begriffs nicht nur der Wortlaut der fraglichen Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ gemeinhin auf das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses in gerader Linie verweist, das die betroffene Person mit einer anderen Person verbindet. Der Begriff „Abstammungsverhältnis“ ist weit aufzufassen, so dass er jedes Abstammungsverhältnis, unabhängig davon, ob es biologischer oder rechtlicher Art ist, erfasst und der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers demgemäß dahin zu verstehen ist, dass er sowohl jedes leibliche als auch jedes adoptierte Kind eines Unionsbürgers erfasst, wenn nachgewiesen ist, dass die Adoption ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen dem betroffenen Kind und dem betroffenen Unionsbürger begründet.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Kind, das nach der Regelung der algerischen Kafala unter die gesetzliche Vormundschaft von Unionsbürgern gestellt ist, nicht als „Verwandter in gerade absteigender Linie“ eines Unionsbürgers angesehen werden kann, da die Betreuung eines Kindes nach dieser Regelung kein Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vormund begründet.

Jedoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein solches Kind unter einen anderen Begriff der Freizügigkeitsrichtlinie zu fassen ist, nämlich den des anderen „Familienangehörigen“. Dieser Begriff ist nämlich geeignet, die Situation eines Kindes zu erfassen, das von Unionsbürgern unter einer Regelung der gesetzlichen Vormundschaft wie der algerischen Kafala betreut wird und für das diese Unionsbürger den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz gemäß einer auf der Grundlage des Rechts des Herkunftslands des Kindes eingegangenen Verpflichtung übernehmen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Ziel der Freizügigkeitsrichtlinie insoweit darin besteht, „die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren“, indem die Einreise und der Aufenthalt von Personen erleichtert werden, die aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände, beispielsweise einer finanziellen Abhängigkeit, der Zugehörigkeit zum Haushalt oder schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, enge und stabile familiäre Beziehungen zu einem Unionsbürger haben.

Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten daher vorsehen müssen, dass Personen eine Entscheidung über ihren Einreiseantrag erhalten können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände, bei der verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind, beruht und die im Fall der Ablehnung begründet wird. Zudem muss von dem Ermessensspielraum, den die Mitgliedstaaten haben, im Licht und unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens und des Schutzes des Kindeswohls, Gebrauch gemacht werden.

Der Gerichtshof gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die zuständigen nationalen Behörden die Einreise und den Aufenthalt eines unter der gesetzlichen Vormundschaft von Unionsbürgern nach der Regelung der algerischen Kafala stehenden Kindes als „Familienangehörigen“ eines Unionsbürgers erleichtern müssen, indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, insbesondere des Wohls des betroffenen Kindes, vornehmen. Bei dieser Würdigung sind auch die möglichen konkreten und individualisierten Gefahren zu berücksichtigen, dass das betroffene Kind Opfer von Missbrauch, Ausbeutung oder Menschenhandel sein könnte. Dabei können solche Gefahren jedoch nicht allein aufgrund des Umstands vermutet werden, dass das Verfahren über eine Betreuung nach der Regelung der algerischen Kafala auf einer Beurteilung der Eignung des Erwachsenen und des Interesses des Kindes beruht, das weniger umfassend sein soll als das Verfahren, das im Aufnahmemitgliedstaat für eine Adoption oder Betreuung eines Kindes vorgesehen ist.

Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Würdigung feststeht, dass das Kind und sein Vormund, der Unionsbürger ist, ein tatsächliches Familienleben führen sollen und dass das Kind von seinem Vormund abhängig ist, gebietet das Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt dieses Kindes, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Vormund in dessen Aufnahmemitgliedstaat zu leben.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 41 v. 26.03.2019 zum Urt. v. 26.03.2019 – Rs. C-129/18 (SM / Entry Clearance Officer, UK Visa Section)

Redaktioneller Hinweis: Die Überschrift wurde redaktionell formuliert.


[1] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, und Berichtigung in ABl. 2004, L 229, S. 35).