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BVerfG: Erfolgslose weitere Verfassungsbeschwerde gegen BayPAG

Mit just bekannt gewordenem Beschluss hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des BayPAG mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen Normen, die die automatisierte Kontrolle von Kraftfahrzeugkennzeichen durch die bayerische Polizei regeln. Das betraf ursprünglich Art. 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 38 Abs. 3 BayPAG. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 erklärte der Beschwerdeführer, seine Verfassungsbeschwerde nun hinsichtlich des Art. 39 BayPAG n.F. fortzuführen, der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Art. 38 Abs. 3 BayPAG a.F. bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen wortlautidentisch ersetze.

Es fehle hier am Rechtsschutzbedürfnis, weil das BVerfG die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung der Normen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur automatisierten Kennzeichenkontrolle im Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 – mittlerweile vorgenommen habe, so das Gericht (Beschl. v. 16.03.2019 – 1 BvR 1782/09).

(koh)