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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BayMBl. (138/2019): Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung (Beauftragten-Bekanntmachung – BeauftrBek)

17. April 2019 by Klaus Kohnen

Gem. Bekanntmachung vom 2. April 2019 (Az. B II 2 – 1338-2-110) – veröffentlicht im BayMBl. 138/2019 v. 17.04.2019 – beruft die Staatsregierung nach den Bestimmungen des Bayerischen Beauftragtengesetzes für folgende Themenfelder Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung:

  • Der oder die Bürgerbeauftragte soll für die Bürgerinnen und Bürger ein leicht ansprechbarer Partner, Lotse und Berater im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung sein, ihre verfahrensrechtliche Stellung stärken, die betroffenen Behörden auf allgemein oder im Einzelfall bestehende Missstände hinweisen, sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der demokratischen Willensbildung fördern und auf kommunaler wie staatlicher Ebene begleiten. Er oder sie ist der Staatskanzlei zugewiesen.
  • Der oder die Patienten- und Pflegebeauftragte nimmt sich der Fragen der Patientenbelange und der Pflege an, insbesondere Fragen der Patientenrechte, der Qualität in der medizinischen Versorgung und der Gesundheitspolitik sowie Fragen der Pflegequalität, im Hinblick auf die Belange pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen sowie der Pflegekräfte. Er oder sie regt Maßnahmen an, um die Situation von Patienten und pflegebedürftigen Personen zu verbessern. 3Er oder sie ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zugewiesen.
  • Der oder die Beauftragte für Bürokratieabbau geht den Fragen des Bürokratieabbaus nach und regt konkrete administrative oder normative Maßnahmen an, um die bürokratische Belastung der Bürger, Unternehmen und Behörden zu senken. Er oder sie ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zugewiesen.
  • Der oder die Beauftragte für das Ehrenamt nimmt sich des ehrenamtlichen Engagements, seiner Förderung, seiner Würdigung und seiner Erhaltung an und regt dazu passende Maßnahmen an. Er oder sie ist dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugewiesen.
  • Der oder die Beauftragte für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe (Antisemitismusbeauftragter) nimmt sich der Förderung und Würdigung jüdischen Lebens in Bayern, der Bekämpfung und Prävention des Antisemitismus sowie der Pflege der Erinnerungskultur und des historischen Erbes an. Er oder sie ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugewiesen.
  • Der oder die Beauftragte für Aussiedler und Vertriebene (Vertriebenenbeauftragter) nimmt sich der Belange der in Bayern lebenden Aussiedler und Vertriebenen an. Er oder sie regt Maßnahmen an, um ihre Belange zu wahren, ihre Aufnahme zu fördern und sie bei der Pflege ihres mitgebrachten Kulturgutes zu unterstützen. 3Er oder sie ist dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugewiesen.
  • Das Tätigkeitsfeld des oder der Bayerischen Integrationsbeauftragten richtet sich nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Integrationsgesetzes. Er oder sie ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zugewiesen.

Die Bek. ist mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft getreten.

(koh)

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Kategorie: Bildung/ Forschung/ Kultur, Demografie/ Integration, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Kultur/ Kirche/ Religion, Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr, Verwaltung Schlagwörter: Bayerisches Beauftragtengesetz (BayBeauftrG)

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