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BVerwG: Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt personenbeförderungsrechtliche Genehmigung

Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Gesundheitszentrums, die durch Vereinbarung mit den Kostenträgern für ambulante Nachsorgeleistungen verpflichtet ist, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Kostenerstattung sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung abgegolten. Ihren Antrag, die Genehmigungsfreiheit des Fahrdienstes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festzustellen, lehnte das beklagte Ministerium ab. Ihrer Klage gab das VG statt; auf die Berufung des Ministeriums wies das OVG sie jedoch ab.

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten ist sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig und unterfällt deshalb dem Personenbeförderungsgesetz. Sie ist vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Dafür fehlt es bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergütungssatzes für die Rehabilitationsleistung. Zudem ist als Entgelt für die Beförderung auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabilitationsmaßnahmen selbst zu berücksichtigen. Der Fahrdienst ist ferner nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum ist aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Darunter hat der Verordnungsgeber nur stationäre Einrichtungen verstanden und den Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen auch zwischenzeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert. Zudem werden die Patienten der Klägerin nicht zu sonstigen Behandlungszwecken im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 34 v. 08.05.2019 zum Urt. v. 08.05.2019 – BVerwG 10 C 1.19