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BMU: Neuregelung zum Wolf ist vernünftiger Interessensausgleich zwischen Artenschutz und Weidetierhaltern [Änderung BNatSchG]

22. Mai 2019 by Klaus Kohnen

Heute hat das Bundeskabinett eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen, die den Interessensausgleich zwischen dem Schutz des Wolfes und dem Schutz von Weidetierhaltern regelt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die berechtigten Sorgen der Weidetierhalter und schafft eine größere Rechtssicherheit in der Frage, unter welchen Bedingungen die lokalen Naturschutzbehörden Ausnahmen vom Artenschutz machen dürfen. Weitere Regelungen wie das Fütterungsverbot dienen der Prävention: Wölfe sollen ihre Scheu vor den Menschen nicht verlieren.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze:

„Hier ist ein vernünftiger Interessensausgleich gelungen, der Herdenschutz und Artenschutz in Einklang bringt. Die Bundesregierung steht zum europaweit vereinbarten Schutz gefährdeter Arten. Zugleich unterstützen wir die Schäferei, die für den Naturschutz unverzichtbar ist. Es wird künftig einfacher, Herden vor wiederholten Rissen zu schützen, aber der Wolf bleibt eine streng geschützte Tierart. Der Gesetzentwurf hilft dabei, die Koexistenz von Wolf und Weidetierhaltung in Deutschland zu ermöglichen. Wir haben auf die Sorgen vor Ort reagiert. Da, wo es ein Problem gibt, lösen wir es. Und da, wo es keines gibt, gilt der Artenschutz uneingeschränkt. Wölfe ohne guten Grund abzuschießen ist und bleibt ausgeschlossen.“

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (mit der Ergänzung des §45a „Umgang mit dem Wolf“) schafft mehr Rechtssicherheit bei der Entnahme von Wölfen, die Weidetiere reißen. Für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder reicht es, wenn der Weidetierhalter einen „ernsten“ Schaden durch Wölfe erleidet, der Schaden muss nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden, wie in der Rechtsprechung teilweise verlangt wurde. Das hilft auch den Hobbytierhalten. Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können, ist nun der Abschuss einzelner Mitglieder des Rudels möglich, bis es zu keinen weiteren Schäden in dem betreffenden Gebiet mehr kommt. Die Grundlage dafür bleibt eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in jedem Einzelfall. Bei der Entnahme sollen die vor Ort Jagdausübungsberechtigten – soweit machbar – mit eingebunden werden.

Voraussetzung bleibt, dass die Weidetierhalter ihre Herden ausreichend schützen. Nur so lernen Wölfe Nutztiere gar nicht erst als leichte Beute kennen. Abgeschossen werden dürfen nur Wölfe, die Herdenschutzzäune mehr als einmal überwinden.  Das ist bereits gängige Praxis in den Bundesländern, die in jedem Einzelfall den Abschuss anordnen müssen.

Da das Füttern von Wölfen diese an Menschen gewöhnt und davon eine Gefahr ausgehen könnte, schreibt die vorgeschlagene Neuregelung ein Fütterungsverbot vor. Zudem ist vorgesehen, dass sogenannte „Wolf-Hund-Hybride“, durch die zuständige Behörde entnommen werden, da die Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr für die wilde Wolfspopulation darstellt.

In Deutschland lebten im Wolfsjahr 2017/2018 nach amtlichen, mit den Bundesländern abgestimmten Zahlen 75 Wolfsrudel, 30 Wolfspaare und 3 territoriale Einzeltiere. Die Zahlen für das laufende Wolfsjahr sind noch nicht vollständig erfasst und werden im Herbst 2019 bekanntgegeben.

  • Den Gesetzentwurf finden Sie unter: https://www.bmu.de/GE823
  • Informationen zu den Wolfsvorkommen finden Sie unter: https://dbb-wolf.de

Pressemitteilung des BMU Nr. 78 v. 22.05.2019

Redaktioneller Hinweis

Pressemitteilung des BMEL: hier.

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