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BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

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Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 14.03.2019 – 10 ZB 18.2388 / Weitere Schlagworte: (Ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf Ausweisungsgründe / zurechenbarer Vertrauenstatbestand / schützenswertes Vertrauen des Ausländers / nachträgliches Entfallen des Vertrauensschutzes wegen Änderung der maßgeblichen Umstände (hier: erneute Straffälligkeit)

von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern

Leitsätze:

Der „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes steht unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern; eine solche Veränderung kann den dem Ausländer vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen lassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt und damit die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Ausländer und des Erfordernisses einer Ausweisung (erneut) aufgeworfen wird.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

In Ausweisungsverfahren und Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) wird in der Praxis von Seiten des betroffenen Ausländers oftmals der sog.  „V e r b r a u c h“ von Ausweisungsgründen, d.h. Lebenssachverhalten, die ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG erfüllen, eingewandt.

Im vorliegenden Beschluss (Rn. 10) hat der BayVGH die Rechtsprechung zu dieser Frage übersichtlich und instruktiv zusammengefasst und zum Gesichtspunkt des nachträglichen Entfallens des Vertrauensschutzes wegen Änderung der maßgeblichen Umstände präzisiert.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen „Verbrauch“

a) Zuerst verweist der BayVGH (a.a.O. Rn. 10) zur Frage des „Verbrauchs“-Tatbestandes auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere dessen Urt. v. 22.02.2017 (1 C 3.16, Rn. 39 m.w.N.), wonach grundsätzlich anerkannt ist, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folge – so das BVerwG (a.a.O.) – jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben müsse, aufgrund dessen der Ausländer annehmen könne, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem müsse ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein.

Zusammengefasst tritt also der „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes nur ein, wenn – erstens – die Ausländerbehörde einen entsprechenden ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und – zweitens – ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schutzwürdig ist.

b) Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass das Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne zwischen der Straftat bzw. Verurteilung des Ausländers und der Reaktion der Ausländerbehörde weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung für einen „Verbrauch“ ist.

(1) So hat etwa der BayVGH in seinem Beschl. v. 20.02.2019 (10 ZB 18.2343, Rn. 12) festgestellt, dass allein das Versteichen einer (ohnehin relativ kurzen) Zeitspanne ohne sofortige Reaktion der Ausländerbehörde einen Vertrauensschutz nicht zu vermitteln vermag (hier: 3 Straftaten in 2015, derentwegen der Ausländer in 3 Strafverfahren in 2016 verurteilt und von der Ausländerbehörde 2017 ausgewiesen wurde). Erst recht führt der reine Zeitablauf zwischen einer Straftat und der Verurteilung nicht zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses (siehe BayVGH, Urt. v. 09.12.2015 – 19 B 15.1066, Rn. 26).

(2) Dementsprechend ist die (frühere) – das Zeitmoment betonende – obergerichtlich vertretene Auffassung, dass der Gesichtspunkt des „Verbrauchs“ eines Ausweisungsgrundes mit dem Gedanken der Verwirkung vergleichbar sei, d.h. neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment in dem Sinne erforderlich sei, dass neben den Zeitablauf zusätzliche Umstände treten müssen, aus denen der Betroffene berechtigterweise den Schluss ziehen darf, die Behörde werde von ihren Befugnissen keinen Gebrauch mehr machen (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 17.11.2009 – 10 ZB 09.1415, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2007 – 11 S 837/06, Rn. 30), überholt.

c) Da diese abstrakten Anforderungen an einen „Verbrauch“ von Ausweisungsinteressen bzw. -gründen für die Praxis nur schwer handhabbar sind, sollen folgende Beispiele aus der Rechtsprechung den Anwendungsbereich näher verdeutlichen:

  • Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (allein) in Kenntnis oder der Ausländerbehörde zuzurechnenden Unkenntnis reicht nach Ansicht des BVerwG (Urt. v. 22.02.2017, 1 C 3.16, Rn. 39) für einen „Verbrauch“ nicht aus. Zweifelhaft ist daher, ob dem OVG Nordrhein-Westfalen gefolgt werden kann, wenn es davon ausgeht, dass ein „Verbrauch“ etwa eintreten könne, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ermöglicht (Beschl. v. 19.01.2017, 18 A 2540/16, Rn. 4; Beschl. v. 20.05.2005, 18 B 1207/04, Rn. 3). Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn der Ausländer aus der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels billigerweise darauf schließen kann, dass die Ausländerbehörde alle als potentielle Versagungsgründe in Betracht kommenden Umstände tatsächlich ermittelt und sodann als für die Erteilung oder Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels unbeachtlich eingestuft hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, 1 C 3.16, Rn. 39 a.E.). Allein die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für sich genommen, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der Erteilung oder Verlängerung, nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen (siehe VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2017, 11 S 1555/16, Rn. 34). Vielmehr muss die Behörde darüber hinaus zu erkennen geben, dass sie in den Straftaten des Ausländers keinen Ausweisungsgrund bzw. kein Ausweisungsinteresse sieht (vgl. BayVGH, Urt. v. 09.12.2015, 19 B 15.1066, Rn. 26).
  • Ein schützenswertes Vertrauen des Ausländers dürfte hingegen regelmäßig dann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis der Ausweisungsgründe von einer Ausweisung abgesehen und lediglich eine sog. ausländerbehördliche Verwarnung (unter Androhung der Ausweisung – vgl. Nr. Vor 53.6.8.3 Satz 1, Vor 53.4.1.2 AufenthG-VwV) ausgesprochen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2008, 18 B 1643/08, Rn. 8). Vertrauenstatbestand ist hier die Verwarnung. Gemäß Vor 53.6.8.3 Satz 2 AufenthG-VwV handelt es sich bei dieser um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers. Die f e h l e n d e  Verwarnung stellt für sich allerdings keinen Vertrauenstatbestand dar, da keine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen Ausländer – gleichsam vorbeugend – auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinzuweisen (siehe BayVGH, Beschl. v. 05.06.2002, 10 ZB 02.960, juris Rn. 3).
  • Reagiert die Ausländerbehörde nach Kenntniserlangung vom Ausweisungsgrund mit einem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ausweisung oder Ablehnung des Aufenthaltstitels, fehlt es bereits an einem von der Behörde gesetzten Vertrauenstatbestand (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.01.2007, 24 CS 06.2634, juris Rn. 14 a.E.).
  • Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 15.03.2005 (1 C 26.03, Rn. 22) offengelassen, ob die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde in Kenntnis eines Sachverhalts, der einen Versagungs- oder Ausweisungstatbestand erfüllt, generell nicht dazu führen kann, bei der Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels den Einwand des „Verbrauchs“ zu begründen.
  • In seinem Urt. v. 22.02.2017 (1 C 3.16, Rn. 39) hat das BVerwG ein schützenswertes Vertrauen des Ausländers etwa in einer Fallkonstellation verneint, in dem die Ausländerbehörde dem Kläger auf dessen Anfrage zum Stand des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lediglich mitgeteilt hat, dass gegenwärtig noch eine Sicherheitsüberprüfung stattfinde, und dann zu einem späteren Zeitpunkt ohne jegliche Erläuterung zum Ausgang der Sicherheitsüberprüfung die begehrte Niederlassungserlaubnis erteilte. Auf dieser Grundlage könne – so das BVerwG (a.a.O.) – der Betroffene nämlich weder wissen, welchen konkreten Umständen die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Sicherheitsüberprüfung nachgegangen ist, noch zu welchen konkreten Erkenntnissen sie hierbei nach Abschluss der Überprüfung gelangt ist.
  • In seinem Urt. v. 03.08.2004 (1 C 30.02, Rn. 41) reichte dem BVerwG die Tatsache, dass die Ausländerbehörde ihre Ausweisungsentscheidung erst nach einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des betroffenen Ausländers getroffen hat, nicht aus, um von einem „Verbrauch“ der ersten Verurteilung auszugehen. Ein „Verzicht der Ausländerbehörde“ käme nur dann in Betracht, wenn sie abschließend entschieden hätte, auf das der ersten Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten des Ausländers keine Ausweisung mehr zu stützen, und wenn sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände insoweit nicht geändert hätten.
  • Auch wem bekannt ist, dass trotz Aufhebung einer ersten Ausweisungsverfügung seine Ausweisung weiterhin geplant ist, kann nicht auf einen Verzicht auf eine Ausweisung vertrauen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.06.2016, 10 C 15.1347, Rn. 16; Beschl. v. 08.09.2016, 10 C 16.1214, Rn. 11; ferner Beschl. v. 07.01.2019, 10 C 17.213, Rn. 10).

2. Die Rechtsfolgen

a) In der Rechtsfolge, d.h. beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen „Verbrauch“, spricht nach Auffassung des BayVGH im vorliegenden Beschluss (Rn. 10) viel dafür, dass ein in diesem Sinne „verbrauchter“ Ausweisungsgrund bei unveränderter Sachlage grundsätzlich weder bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr noch in den Ermessenserwägungen verwendet werden könne.

b) Im Rahmen des §§ 53 ff. AufenthG dürfte der „Verbrauch“ des Ausweisungsinteresses bzw. -grundes sowohl auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 AufenthG bei der Wiederholungsgefahr als auch bei der Prüfung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG und bei der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 bis 3 AufenthG eine Rolle spielen. Bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dürfte dieser „Verbrauch“ bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 (ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1) AufenthG sowie ggf. in auf der Rechtsfolgenseite anzustellenden Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sein.

3. Der Vorbehalt der Änderung der maßgeblichen Umstände

a) Der BayVGH weist im vorliegenden Beschluss (Rn. 10) – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 – 1 C 30.02, Rn. 41; Urt. v. 16.11.1999 – 1 C 11.99, juris Rn. 20) – darauf hin, dass ein derartiger „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes unter dem Vorbehalt steht, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern (siehe auch BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 – 10 ZB 18.2343, Rn. 12). Denn eine solche Veränderung könne den dem Ausländer vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen lassen. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn – wie vorliegend – der Ausländer erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung trete und damit die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr und des Erfordernisses einer Ausweisung (wieder) aufgeworfen werde.

b) Nach Ansicht des BVerwG (Urt. v. 16.11.1999 – 1 C 11.99, juris Rn. 20) ist in der Konstellation, in der die Ausländerbehörde anlässlich einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Ausländers zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, von einer Ausweisung absieht, in der Regel davon auszugehen, dass sie sich die Überprüfung dieser Entscheidung für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung vorbehält.

c) Wurde durch eine ausländerbehördliche Verwarnung ein Ausweisungsgrund „verbraucht“ und hat sich der Ausländer danach erneut einschlägig strafbar gemacht, sind etwa bei der Wiederholungsgefahr auch die Straftaten und Verurteilungen wieder in den Blick zu nehmen, die die Ausländerbehörde lediglich zum Anlass genommen hatte, den Ausländer zu verwarnen (vgl. auch Vor 53.3.1.4.5 AufenthG-VwV). Gerade der Umstand, dass der Betreffende diese Verwarnungen in den Wind geschlagen hat und gleichwohl wieder straffällig geworden ist, trägt vielmehr erheblich zur Annahme einer Wiederholungsgefahr bei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2008 – 18 B 1643/08, Rn. 8).

d) Zur weiteren Konkretisierung dieses Vorbehalts kann zurückgegriffen werden auf die Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 38 Rn. 36 ff.; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 95 ff.) zur insoweit vergleichbaren Regelung des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG bzw. § 38 Abs. 3 VwVfG (des Bundes), wonach die Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden ist, sofern sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Net-Dokument: BayRVR2019061701 (über die ohne Leerzeichen einzugebende Net-Dokumenten-Nummer ist der Beitrag über die BayRVR-interne Suche und i.d.R. auch über Google jederzeit eindeutig identifizierbar und direkt aufrufbar)

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Anmerkung der Redaktion

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts und schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht.

Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen zum 15. eines jeden Monats (ggfls. am darauf folgenden Werktag) eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor: Beiträge der LAB.