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BVerwG: Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

Das BVerwG in Leipzig hat heute dem Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen aus Göttingen, der von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft und dessen Abschiebung in die Türkei angeordnet worden ist, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung stattgegeben.

Gegen den 1990 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragsteller, der sich seit Ende März 2019 in Haft befindet, ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 5. April 2019 – gestützt auf § 58a AufenthG – die Abschiebung in die Türkei an. Die vorliegenden Erkenntnisse führten zu der Prognose, dass von dem Antragsteller eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eine terroristische Gefahr ausgehe. Auch wenn den Sicherheitsbehörden aktuell noch kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden sei, gehe von ihm ein beachtliches Risiko aus, dass er wegen seiner radikal-religiösen Einstellung und seiner Sympathie mit dem „Islamischen Staat“ einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen werde. Gleichzeitig sei wegen seiner Gewaltbereitschaft zu befürchten, dass er eine derart gravierende Straftat verübe, die die Annahme einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik begründe.

Auf den dagegen gerichteten Antrag hat der 1. Senat des BVerwG, der in Fällen des § 58a AufenthG erst- und letztinstanzlich zuständig ist, die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage angeordnet. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – vorbehaltlich möglicher weiterer Erkenntnisse – bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, die bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange zu einer Aussetzung der Abschiebung führen. Die vom Ministerium zur Begründung der Abschiebungsanordnung angeführten Erkenntnisse belegen nicht hinreichend, dass vom Antragsteller gerade auch eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht. Denn sie tragen bislang nicht die Bewertung, die inhaltliche Hinwendung des Antragstellers zum radikal-extremistischen Islamismus habe nach Intensität und Nachhaltigkeit bereits einen Grad erreicht, der die Prognose rechtfertigt, bei dem im Grundsatz gewaltbereiten Antragsteller bestehe wegen einer hohen Identifikation mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam oder seiner engen Kontakte zu gleichgesinnten Personen ein beachtliches Risiko i.S.d. § 58a AufenthG. Anderweitigen Gefahren, die vom Antragsteller ausgehen, ist im Rahmen des allgemeinen Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. AufenthG) sowie des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Sollten sich durch weitere Sachaufklärung des Gerichts im Hauptsacheverfahren oder infolge der Vorlage neuer Erkenntnisse durch den Antragsgegner für die Gefahrenprognose erhebliche Tatsachen – insbesondere in Bezug auf den Grad seiner Radikalisierung – ergeben, kann dem im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 49 v. 25.06.2019 zum Beschl. v. 25.06.2019 – BVerwG 1 VR 1.19