Gesetzgebung

StMAS: Ladenöffnung am Sonntag – Arbeitsministerin Schreyer: „Es wird keine Politik gegen die Bedürfnisse von Familien oder des Mittelstands geben“

Bayerns Arbeitsministerin Kerstin Schreyer zeigte sich heute als zuständige Ministerin verwundert über den erneuten Vorstoß von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger zu einer Lockerung der Sonntagsöffnung in Bayern.

„Ich lehne auch weiterhin eine Lockerung der Ladenöffnungszeiten am Sonntag gegen die Bedürfnisse der Familien und des Mittelstandes ab“, so Schreyer.

Sie erklärte:

„Im Sinne unserer Familien muss Sonntagsarbeit die Ausnahme bleiben. Eine Ausweitung der Regelungen zur Sonntagsöffnung ist diesem Ziel nicht zuträglich. So sieht das auch das Grundgesetz, an dem sich im Übrigen die jüngste Rechtsprechung sehr strikt orientiert. Deshalb sind ein ‚Weichspülen‘ oder der Wegfall eines Anlasses für die Sonntagsöffnung im Ladenschlussgesetz auch keine tragfähige Lösung. Eine Genehmigung für Ladenöffnungen muss nach wie vor am Grundgesetz gemessen werden.“

Zudem sei gerade in Bayern der Sonntag als Feiertag in der kirchlichen Tradition auch als Tag der inneren Einkehr zu sehen und ganz bewusst kein Werktag wie jeder andere.

Schreyer betonte:

„Familien haben ein Recht auf einen gemeinsamen Tag in der Woche, der Sonntag sollte bewusst als Tag für die Familie gelten. Als zuständige Ministerin bin ich daher gegen eine Ausweitung der Sonntagsarbeit, wenn sie an den Bedarfen der Familien, aber auch an denen des Mittelstands vorbeigeht. Denn auch ein mittelständisches Unternehmen kann nicht einfach weitere Öffnungszeiten generieren. Dafür braucht es zusätzliches Personal.“

In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes. Dieses sieht ein grundsätzliches Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Ausnahmen bilden vier verkaufsoffene Marktsonntage pro Jahr. Diese verkaufsoffenen Sonntage sind für den stationären Einzelhandel ein wichtiges Marketinginstrument, das allerdings auch davon lebt, dass sie die Ausnahme bleiben.

Pressemitteilung des StMAS Nr. 290 v. 08.07.2019