Gesetzgebung

StK: Pilotprojekt „Telenotarzt Bayern“ erfolgreich – Kabinett beschließt Einführung im ganzen Freistaat [Novelle BayRDG]

Bayern will auch in Zukunft eine optimale Patientenversorgung sicherstellen. Dazu soll der Rettungsdienst die Vorteile der Digitalisierung nutzen und das behandlungsfreie Intervall vor dem Eintreffen des Notarztes verkürzen. Nach einer erfolgreichen Pilotphase in Straubing hat der Ministerrat heute beschlossen, den „Telenotarzt Bayern“ bayernweit einzuführen. Damit verbessert die Staatsregierung das hohe Niveau der notfallmedizinischen Versorgung in Bayern weiter.

Die Telemedizin ermöglicht es dem Personal am Einsatzort, bei der Untersuchung, Überwachung und Behandlung des Patienten, auf zusätzliches Expertenwissen zurückzugreifen. Mit Einverständnis des Patienten können direkt vom Einsatzort oder aus dem Rettungswagen Videos, Fotos und Vitaldaten wie EKG-Werte in Echtzeit an den Telenotarzt übertragen werden. Dieser macht sich dann ein Bild von der medizinischen Situation und kann beispielsweise die Gabe lebensrettender Medikamente veranlassen, noch bevor ein Notarzt beim Patienten eintrifft. Damit hilft der Telenotarzt, noch schneller Leben zu retten. Er ersetzt dabei keine Notärzte vor Ort, sondern stärkt die Hilfe und unterstützt das Rettungsdienstpersonal bestmöglich.

Das Pilotprojekt „Telenotarzt Bayern“ läuft seit Dezember 2017 in Straubing und hat sich in der Praxis hervorragend bewährt: Ein Telenotarzt in der Integrierten Leitstelle und 21 telemedizinisch ausgestattete und qualifizierte Rettungstransportwägen haben in rund 900 Notfällen innerhalb des ersten Jahres wertvolle Erfahrungen gesammelt. Vorbehaltlich der Finanzierung durch die Sozialversicherungsträger als Kostenträger des Rettungsdienstes wird der Telenotarzt stufenweise bayernweit eingeführt. Die dazu nötigen Regeln werden in einer Novelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes festgelegt.

Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 145 v. 09.07.2019 (Bericht aus der Kbainettssitzung)

Redaktionelle Hinweise

  • Redaktioneller Hinweis: Vgl. auch die Pressemitteilung des StMI v. 09.07.2019.
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  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.