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VG München: Uhrmacherhäusl – vorerst kein Wiederaufbau

Mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 15. Juli 2019 hat die 8. Kammer des VG München die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben. Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben. Ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gefordert werden kann, musste das Gericht ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Eigentümer den Abriss zu verantworten hat.

Mit seiner Klage wendete sich der Eigentümer des vormals mit dem sog. Uhrmacherhäusl bebauten Giesinger Grundstücks gegen die Anordnung der Landeshauptstadt München, das im September 2017 ohne Genehmigung nahezu vollständig beseitigte Uhrmacherhäusl den ursprünglichen Maßen entsprechend wiederherzustellen. Die Landeshauptstadt stützte sich hierbei auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen: So habe es sich bei dem Uhrmacherhäusl um ein Einzeldenkmal gehandelt, dessen Beseitigung das denkmalschutzrechtliche „Ensemble Feldmüllersiedlung“ beeinträchtigt habe. Der Eigentümer weist die Schuld von sich. Der Bauunternehmer habe eigenmächtig gehandelt.

Das Gericht brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob neben dem Bauunternehmer auch der Eigentümer für den Abriss verantwortlich ist, da die Anordnung bereits formal fehlerhaft ist. Denn die Landeshauptstadt hat sich im hierfür maßgeblichen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte. Dessen Verantwortlichkeit steht im Gegensatz zu der des Eigentümers nämlich fest, wenn auch – so die Vorsitzende Richterin Frau Pauli-Gerz – „die Schilderung des Eigentümers, der Bauunternehmer habe den Abriss eigenständig vorgenommen, Fragen aufwirft“. Da sich die Landeshauptstadt mit der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, erweist sich die getroffene Anordnung als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Da eine solche Auswahlentscheidung gänzlich fehlt und diese auch nicht nachgeholt werden kann, kommt es auch nicht auf die von der Landeshauptstadt erst im Gerichtsverfahren nachträglich angestellten Erwägungen an. Die Aufhebung der angefochtenen Anordnung steht einer neuen Anordnung aber nicht entgegen.

Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht damit die Frage, ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls zur Sicherung des „Denkmalensembles Feldmüllersiedlung“ gefordert werden kann. Diese Frage wäre in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, sofern die Landeshauptstadt eine neue – diesmal formal korrekte – Anordnung erlässt und hiergegen Klage erhoben wird.

Gegen dieses Urteil kann die Landeshauptstadt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum BayVGH in München beantragen.

Pressemitteilung des VG München v. 16.07.2019 zum Urt. v. 15.07.2019 – M 8 K 18.1841